BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge seit März 2022
Mit Urteil vom 21.3.2025 – X B 21/25 (AdV) – veröffentlicht am 10.4.2025 – hat der BFH entschieden, dass es für Zeiträume ab März 2022 keine grundsätzlichen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge mehr gibt. Damit reiht sich dieses Urteil in eine Reihe ähnlicher Urteile und betrifft mit seinem zeitlichen Aspekt wohl einen Großteil der aktuellen Fälle.
Gesetzliche Regelung
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).
Woher kamen die Zweifel?
Der BFH hat mit Beschluss vom 22.9.2023 -VIII B 64/22 (AdV) verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der Säumniszuschläge für Zeiträume nach dem 31.12.2018 geäußert hat, da darauf abzustellen sei, dass Säumniszuschläge auch einen Gegenleistungscharakter hätten. Insoweit kämen die Urteilsgrundsätze zur Höhe von Nachzahlungszinsen, wie sie das BVerfG in seinem Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BVR 2237/14, 1 BvR 2422/17 ausgesprochen hat, zur Anwendung.
Abgestellt wird dabei auf die vom BFH in seinem Beschluss vom 28.10.2022 – VI B 15/22 (AdV) sowie Urteil vom 17.7.1985 – I R 172/79 aufgestellte Definition der Komponenten eines Säumniszuschlags. Zum einen sind Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art und die Festsetzung hat somit einen Strafcharakter. Darüber hinaus verfolgen sie auch das Ziel des Ausgleichs der durch die Pflichtverletzung angefallenen Verwaltungsaufwände. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen des säumigen Steuerschuldners und der Ausgleich von Liquiditätsnachteilen des Steuergläubigers sind ein weiterer Zweck der Regelung.
Entscheidungsgründe
Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ist ein deutlicher und nachhaltiger Anstieg der Kapitalmarktzinsen zu verzeichnen gewesen. Sofern ein Zinsanteil in den Säumniszuschlägen, analog zum früheren Zinssatz im Sinne des § 238 AO, mit 0,5% pro Kalendermonat (6% p.a.), bemessen werden sollte, handelt es sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr um einen marktfremden Zinssatz für unbesicherte Darlehen.
Infolgedessen bestehen nach Auffassung des BFH jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge.
Sind Säumniszuschläge nun unanfechtbar?
Mit dem aktuellen Urteil sollten nun die letzten Zweifel beseitigt sein, dass pauschale Einwendungen gegen die Höhe der Säumniszuschläge aufgrund des Zinsurteils des Bundesverfassungsgerichts nicht erfolgversprechend sind.
Jedoch bedeutet dies bei weitem nicht, dass man sich nicht mehr gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen wehren kann. Die Erfolgschancen einer fundierten inhaltlichen Verteidigung sind unverändert und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeitsaspekten sollte diese weiterhin in Betracht gezogen werden.
Autor: StB Jan Dettki, ETL mensching plus