Augen auf bei Treuhandverhältnissen!
Treuhandverhältnisse sind grunderwerbsteuerrechtlich tückisch. Der Urteilssachverhalt des BFH-Urteils vom 20.11.2024 – II R 29/21 war wie folgt: Die grundbesitzende A-GmbH hatte drei Gesellschafter, den A, den B und den C (zu jeweils ein Drittel). B und C verkauften ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH an A. A handelte zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des X (sog. Erwerbstreuhand). Zivilrechtlich wurden damit 100% der Geschäftsanteile an der A-GmbH in der Hand des A vereinigt, obwohl dieser wirtschaftlich auch weiterhin nur zu einem Drittel an der A-GmbH beteiligt blieb.
Das Finanzamt zögerte nicht lange und setzte Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Anteilsvereinigung) gegen den A fest. A hat alles versucht, sich gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung zu wehren:
- Eine Anteilsvereinigung liege nicht vor, weil er nur treuhänderisch für den X gehandelt habe. Diesem seien die treuhänderisch erworbenen Anteile für steuerliche Zwecke, mithin auch für Zwecke des Grunderwerbsteuergesetzes, zuzurechnen;
- im Übrigen sei die A-GmbH (noch) nicht „grundbesitzend“ i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gewesen, weil sie zwar einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks abgeschlossen habe, aber noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war.
BFH-Urteil: Treuhandverhältnisse spielen keine Rolle
Der BFH hat diese Argumente nicht akzeptiert. Die Grunderwerbsteuer sei eine Rechtsverkehrssteuer und knüpfe an an das Zivilrecht. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO finde in der Grunderwerbsteuer grundsätzlich keine Anwendung. Die Tatsache, dass A nur treuhänderisch für den X gehandelt habe, spiele deshalb keine Rolle.
Im Übrigen sei eine Gesellschaft bereits dann grundbesitzend, wenn sie einen wirksamen, d.h. nicht unter aufschiebender Bedingung stehenden Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks abgeschlossen habe. Dies reiche aus, eine Gesellschaft als „grundbesitzend“ i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zu klassifizieren, weil maßgebend für die grunderwerbsteuerliche Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft allein grunderwerbsteuerrechtliche Kriterien seien. Das Zivilrecht und auch § 39 AO spiele insoweit keine Rolle.
Von daher: Augen auf bei Treuhandverhältnissen!