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CSRD im Wandel

Weniger Pflicht, mehr Zeit – was Unternehmen jetzt wissen müssen
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14.04.2025 — zuletzt aktualisiert: 15.04.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

CSRD im Wandel

Weniger Pflicht, mehr Zeit – was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die EU-Kommission hat Anfang 2025 eine Reihe von Maßnahmen vorgestellt, mit denen die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfacht und der Anwenderkreis deutlich eingeschränkt werden sollen. Ziel ist es, Unternehmen mehr Vorbereitungszeit zu geben, die Bürokratie zu reduzieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken.

Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament dem sogenannten „Stop-the-Clock“-Vorschlag zugestimmt. Damit sind zentrale Änderungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie flankierende Maßnahmen zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) auf den Weg gebracht worden.

Hintergrund: Verzögerungen und Unsicherheit

Die Anpassungen wurden notwendig, weil viele Unternehmen und nationale Gesetzgeber mit der Umsetzung der umfangreichen Anforderungen in Verzug geraten sind. Zudem besteht die Gefahr, dass Unternehmen, die gerade erst unter die Berichtspflicht fallen würden, durch die geplanten Schwellenwertänderungen kurz darauf wieder herausgenommen werden. Diese Unsicherheit führte zu Kritik von Unternehmen, Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsverbänden – und machte eine Zwischenlösung erforderlich.

CSRD: Zwei Jahre mehr Zeit für Welle 2 und 3

Der „Stop-the-Clock“-Vorschlag sieht eine gestaffelte Verschiebung der Berichtspflichten vor:

  • Welle 1 – Unternehmen, die bereits unter die NFRD fallen:
    Für diese Unternehmen bleibt die Berichtspflicht nach der CSRD grundsätzlich bestehen. In Deutschland greift allerdings formal weiterhin die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD), da die CSRD noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde.
  • Welle 2 – Alle anderen großen Unternehmen:
    Die Berichtspflicht wird auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben (Berichterstattung erfolgt 2028). Ursprünglich war 2025 geplant.
  • Welle 3 – Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
    Diese Unternehmen müssen nun erst für das Geschäftsjahr 2028 berichten, mit Veröffentlichung der Berichte im Jahr 2029. Ursprünglich war 2026 vorgesehen.

Neuer Schwellenwert: Deutliche Einschränkung des Anwenderkreises geplant

Parallel zur Verschiebung plant die EU-Kommission eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte für die CSRD-Pflicht. Künftig sollen nur noch Unternehmen berichtspflichtig sein, die:

  • mehr als 1.000 Beschäftigte haben und
  • einen Umsatz von über 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro erreichen.

Nach Schätzung der Kommission würde sich der Anwenderkreis damit um rund 80 Prozent verringern. Die Maßnahme soll kleinere Unternehmen entlasten und gleichzeitig die Berichterstattung auf besonders relevante Akteure konzentrieren.

CSDDD: Umsetzung ab 2028 für große Unternehmen

Auch die Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird verschoben: Große Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Mrd. Euro Umsatz müssen die neuen menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nun erst ab 2028, ein Jahr später als ursprünglich geplant, erfüllen.

Lieferkette: Erleichterungen für kleinere Zulieferer

Auch entlang der Lieferkette sind Erleichterungen geplant. Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet sind, sollen künftig von Zulieferern mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden nur noch branchenübliche Informationen einholen dürfen. Weitergehende Anforderungen sollen sich ausschließlich auf Inhalte stützen, die in künftig geplanten Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten sind.

EFRAG überarbeitet Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im Rahmen der geplanten Vereinfachungen wurde die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt, den ersten Satz der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu überarbeiten. Die wichtigsten Anpassungen sollen Folgendes umfassen:

  • Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte, insbesondere durch Streichung wenig relevanter Angaben
  • Priorisierung quantitativer Informationen
  • Möglichkeit, bestimmte verpflichtende Anforderungen in freiwillige umzuwandeln
  • Präzisierung des Wesentlichkeitsprinzips zur Fokussierung auf relevante Inhalte

Der überarbeitete Vorschlag soll bis zum 31. Oktober 2025 vorliegen. Damit hätte die Europäische Kommission ausreichend Zeit, den neuen Standard noch rechtzeitig als delegierten Rechtsakt zu erlassen, sodass dieser für das Geschäftsjahr 2027 verpflichtend gelten – und gegebenenfalls bereits freiwillig ab 2026 angewendet werden könnte. Eine öffentliche Konsultation läuft aktuell noch bis zum 6. Mai 2025 – insbesondere Rückmeldungen von Unternehmen mit erster Anwendungserfahrung sind ausdrücklich erwünscht.

Kriterien können sich erneut ändern

Das veröffentlichte Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit wird nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat der EU durchlaufen. Anschließend muss Deutschland die CSRD in nationales Recht umsetzen. Beide Schritte werden jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die Entwicklung der Schwellenwerte im Rahmen der CSRD zeigt, dass innerhalb der EU Uneinigkeit herrscht – sie wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach angepasst. Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bedeutet das aktuell: Nichts ist endgültig entschieden, und die Kriterien könnten erneut verändert werden.

Freiwillige Berichterstattung bleibt strategisch relevant

Auch wenn künftig deutlich weniger Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden, bleibt freiwillige Berichterstattung ein strategisch wichtiges Thema. Unternehmen können so:

  • Transparenz gegenüber Investoren, Geschäftspartnern und Kunden zeigen
  • regulatorische Entwicklungen frühzeitig antizipieren
  • Nachhaltigkeit als Wettbewerbsvorteil nutzen

Für Organisationen, die bereits Zeit und Ressourcen in die Vorbereitung investiert haben, gilt: Dranbleiben lohnt sich. Die EU plant zudem spezifische Standards für die freiwillige Berichterstattung, die nach Inkrafttreten der überarbeiteten CSRD folgen sollen.

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