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Keine Kfz-Steuerbefreiung für Agrarfahrzeuge bei gemischter Nutzung

Fahrten müssen ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen
Keine Kfz-Steuerbefreiung für Agrarfahrzeuge bei gemischter Nutzung
Aktuelles
09.04.2025 — Lesezeit: 1 Minute

Keine Kfz-Steuerbefreiung für Agrarfahrzeuge bei gemischter Nutzung

Fahrten müssen ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge erhält, wenn sie zwar von ihr produzierte landwirtschaftliche Produkte transportiert, allerdings zu einer von ihr gewerblich betriebenen Biogasanlage zur Stromerzeugung.

Dabei kommt es nicht auf die einkommensteuerliche Betrachtung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Einkünfte oder gar die Feststellung gewerblicher Abfärbung an.

Kfz-Steuer entfällt nur bei rein landwirtschaftlicher Nutzung

Das Hauptzollamt hatte bereits die Steuerbefreiung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass dies nur möglich sei, wenn die Fahrten ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, die Beförderung also bei einem solchen Betrieb startet und auch endet.

Dem hat sich das Finanzgericht ebenso angeschlossen wie der BFH, allerdings unter Hinweis darauf, dass es auf die tatsächliche Betrachtung ankomme und nicht die einkommensteuerliche Qualifizierung der Einkünfte. Bereits dann, wenn der Transport auch dem Betrieb einer Biogasanlage diene, liege kein ausschließlicher Bezug zur Land- und Forstwirtschaft mehr vor.

 

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