Achtung, Gewerbesteuerfalle!
Das sog. „Mitternachtsgeschäft“ ist ein Dauerbrenner in der gewerbesteuerlichen Gestaltungspraxis. Der Verkauf des letzten Grundstücks durch eine Immobiliengesellschaft ist nur dann nach einer Maßgabe der sog. „erweiterten Kürzung“ gewerbesteuerlich begünstigt, wenn es sich um ein sog. „Mitternachtsgeschäft“ handelt.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der gewerbesteuerlichen Begünstigungsvorschrift (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG): Die erweiterte Kürzung kommt danach nur in Betracht bei „Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen“.
Mitternachtsgeschäft: Die exakte Uhrzeit für die Gewerbesteuerbegünstigung
Der Begriff der Ausschließlichkeit ist nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen. Ein Mitternachtsgeschäft liegt daher nur dann vor, wenn der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (BNL) des zuletzt verkauften Grundstücks einer Immobiliengesellschaft am 31.12. um 24:00 Uhr erfolgt. Eine Ausnahme wird von der Rechtsprechung lediglich dann zugelassen, wenn der Übergang von BNL „technisch bedingt“ auf den 31.12., 23:59 Uhr, also eine Minute vor Mitternacht, vorgezogen wird. Alles andere ist gewerbesteuerschädlich!
Auch ein Übergang von BNL „zu Beginn des 31.12.“, wie im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 17.10.2024 – III R 1/23, hat deshalb zur Folge, dass die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch genommen werden kann.
Mitternacht ist deshalb Mitternacht, allenfalls 23:59 Uhr, aber keine Sekunde früher!