Umsatzsteuer bei Corporate-Finance-Dienstleistungen
Das Finanzgericht Sachsen hat sich mit Urteil vom 13.11.2024 – 2 K 432/23 mit der Frage beschäftigt, wann eine umsatzsteuerbefreite „Vermittlung“ i.S. des § 4 Nr. 8f UStG vorliegt. Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Corporate-Finance-Branche und deren Berater.
Das FG Sachsen kam zum Ergebnis, dass im entschiedenen Fall eine steuerbefreite Vermittlung von GmbH-Anteilen gegeben war. Das FG bezieht sich auf die Praxis des EuGH zur Kreditvermittlung bzw. Wertpapier- und Anteilsvermittlung, wonach der Zweck der Vermittlungstätigkeit darin bestehe, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat.
Untergeordnete Beratungsleistungen
Konkret führt das FG Sachsen aus, dass von der Vermittlungsleistung solche Leistungen (insbesondere Beratungsleistungen) abzugrenzen seien, die als sog. „Subunternehmerleistung“ in die Leistung des Auftraggebers einfließen. Erbringe der Unternehmer weitere, insbesondere der Vermittlung vorgelagerte (Beratungs-)Leistungen und erschienen diese Leistungen als nur untergeordnet, so stehe dieser Umstand der Steuerbefreiung der Vermittlungsleistung insgesamt nicht entgegen.
Im entschiedenen Fall sei der Kläger als Vermittler aufgetreten. Seine Tätigkeiten umfassten
- die Übernahme der Koordination der Arbeits- und Terminplanung;
- die Mithilfe bei und Zuarbeit zu der Erstellung eines Businessplans;
- die Mitwirkung bei sog. Expert Sessions (Expertenrunden zur Klärung von Fragen zu Unternehmensthemen);
- die Unterstützung bei der Due Diligence, die Mithilfe bei der Vertragsprüfung;
- das Anlegen und Betreuen des Datenraums, der im Verhandlungsprozess mit dem Käufer genutzt wurde; sowie
- die Zuarbeit der notwendigen internen Kennziffern, das Einholen externer Auskünfte und das Erledigen organisatorischer Aufgaben.
Teile der Leistungen, wie die Informationsbeschaffung oder die Erstellung eines Businessplans, seien als Beratungsleistungen zu bewerten. Das FG Sachsen gelangte aber zu dem Schluss, dass diese – untergeordneten – Leistungen umsatzsteuerrechtlich unselbständiger Teil einer einheitlichen Vermittlungsleistung gewesen seien, die insgesamt von der Umsatzsteuer befreit war. Hierfür sprach die Höhe und die Art der geschuldeten Vergütung, die nach Auffassung des FG Sachsen eindeutig erkennbar so ausgestaltet gewesen war, dass der Kläger für die Vermittlungstätigkeit erfolgsorientiert bezahlt werden sollte und nicht nur für die beratende Mithilfe bei der Veräußerung.
Auch die Tatsache, dass der Kläger persönlich an den Verhandlungen teilnahm, direkten Kontakt mit den Käufern hatte und darüber hinaus auch den Datenraum anlegte, spreche stark dafür, dass es sich um eine Vermittlungsleistung gehandelt habe. Dass der Kläger im „Lager“ der Verkäufer stand, war im Urteilssachverhalt unschädlich, weil der Kläger nach Überzeugung des FGs in beide Richtungen verhandeln musste.
Autor: Dr. Oliver Mensching (WP/StB), ETL mensching plus