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Tätigkeiten der öffentlichen Hand und ertragsteuerliche Einordnung

Tätigkeiten der öffentlichen Hand und ertragsteuerliche Einordnung
Aktuelles
31.01.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Tätigkeiten der öffentlichen Hand und ertragsteuerliche Einordnung

Die Tätigkeit der öffentlichen Hand kann in verschiedenen Organisationsformen erfolgen. Eine Stadt als Gebietskörperschaft kann ihre Aufgaben selbst wahrnehmen, sie auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen oder juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eine GmbH als Tochtergesellschaft) mit der Ausführung beauftragen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts lassen sich insbesondere in folgende Kategorien einteilen:

  • Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Kreise, Gemeinden, Städte usw.
  • Anstalten des öffentlichen Rechts: Rundfunkanstalten, Sparkassen oder kommunale Anstalten wie die Stadtwerke in der Rechtsform einer AöR.
  • Personalkörperschaften: z. B. Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern, Steuerberaterkammern.

Je nach gewählter Organisationsform ergeben sich unterschiedliche ertragsteuerliche Implikationen:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR)
    Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sind nur insoweit unbeschränkt ertragsteuerpflichtig, als sie einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) betreiben. Diese Regelung gilt somit insbesondere für Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
    Ein BgA ist eine Einrichtung, die eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Fortwirtschaft ausübt und sich aus der Gesamtbetätigung der jPdöR hervorhebt. Dazu zählen etwa Versorgungsbetriebe, die der Bevölkerung Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme bereitstellen, sowie Betriebe des öffentlichen Verkehrs oder Hafenbetriebe.
    Dagegen gelten Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen (sogenannte Hoheitsbetriebe), nicht als BgA. Auch vermögensverwaltende Tätigkeiten einer jPdöR fallen nicht unter die Definition eines BgA.
  • Juristische Personen des Privatrechts
    Für juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH), bei denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte besitzt, kann unter bestimmten Umständen eine Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG erforderlich sein. Die Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG ist eine wichtige Regelung im deutschen Steuerrecht, die speziell für Dauerverluste erzielende Kapitalgesellschaften konzipiert wurde, an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts mehrheitlich (z.B. Mehrheit der Stimmrechte) beteiligt ist. Diese Regelung verlangt, die Tätigkeiten in separate Sparten zu unterteilen, um eine trennscharfe Ermittlung von Einkünften (dazu gehören auch Verluste) zu ermöglichen.
    Erzielt eine GmbH, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte hält, jedoch keine Dauerverluste, findet § 8 Abs. 9 KStG keine Anwendung, und es ist keine Spartenrechnung erforderlich.

Autor: StB Jonas Liermann, ETL WRG

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