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Neufassung des IDW RS IFA 1 verabschiedet

Erweiterung um energetische Sanierungsmaßnahmen
Neufassung des IDW RS IFA 1 verabschiedet
Aktuelles
18.02.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Neufassung des IDW RS IFA 1 verabschiedet

Erweiterung um energetische Sanierungsmaßnahmen

Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat die neu gefasste IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 1 n.F.) am 6. November 2024 verabschiedet. Am 14. November 2024 wurde diese vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW billigend zur Kenntnis genommen.

Ergänzungen im Kontext der Klimaneutralität

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung, im Gebäudesektor bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen, wurde die Stellungnahme insbesondere um Regelungen zur Behandlung von Kosten energetischer Sanierungen ergänzt. Solche Investitionen sind nach Auffassung des IFA bei der Beurteilung der Gebäudequalität stärker zu berücksichtigen.

Die wesentlichen Neuerungen betreffen:

  • die Erweiterung eines Gebäudes durch bauliche Maßnahmen (erläutert am Beispiel der Installation einer Aufdach-Photovoltaikanlage),
  • die Erweiterung bzw. Präzisierung der zentralen Bereiche der Ausstattung, deren Standardanhebung zu einer wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität führen kann, und
  • die wesentliche Verbesserung der Gebäudequalität aufgrund einer deutlichen Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs („energetische Sanierung“).

Minderung des Endenergieverbrauchs als Maß für die Gebäudequalität

Die finale Neufassung entspricht weitestgehend der Entwurfsfassung, über die wir bereits berichtet haben. Von zentraler Bedeutung bleibt weiterhin Textziffer 14a der Stellungnahme, wonach auch Maßnahmen, die zu einer deutlichen Minderung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs führen, eine wesentliche qualitative Verbesserung des Gebäudes darstellen können – unabhängig davon, wie viele zentrale Bereiche der Gebäudeausstattung von der baulichen Maßnahme betroffen sind.

Von einer wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität und damit von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn bauliche Maßnahmen dazu führen, dass der Endenergieverbrauch oder -bedarf um mindestens 30 Prozent gegenüber dem ursprünglichen Zustand gesenkt wird. Dies entspricht bei Wohngebäuden einer Verbesserung der Energieeffizienzklasse um mindestens zwei Stufen.

Anwendungszeitraum

IDW RS IFA 1 n.F. ist erstmals auf handelsrechtliche Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die Regelungen vollständig beachtet werden.

Zu den Hintergründen der Fortentwicklung von IDW RS IFA 1 n.F. und zu den steuerlichen Implikationen haben der FAB, der IFA und der Steuerfachausschuss (StFA) eine gemeinsame Berichterstattung verfasst. Der IDW RS IFA 1 n.F. und die zugehörige Berichterstattung sind in IDW Life 12/2024 veröffentlicht.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten? Wir unterstützen Sie gerne!

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Patrick Weist
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dipl.-Volkswirt

Mail: weist@m-treuhand.de


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