Hochwasserschäden steuerlich geltend machen als Vermieter von Immobilien
Hochwasserereignisse verursachen nicht nur persönliche Verluste, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Schäden, wenn Grundstücke, Gebäude oder Inventar betroffen sind. Wer keine Elementarversicherung hat, kann oft nur durch steuerliche Maßnahmen versuchen, die wirtschaftlichen Folgen zu mildern. In solchen Fällen haben die Finanzverwaltungen der Bundesländer spezielle Katastrophenerlasse erlassen.
Hochwasserschäden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen
Während Mieter und selbstnutzende Immobilieneigentümer ihre Schäden lediglich als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, haben Vermieter die Möglichkeit, Hochwasserschäden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen – vorausgesetzt, es handelt sich um eine gewerbliche Vermietung. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken oder für die Neuherstellung der Bausubstanz können mit bis zu 70.000 Euro im Jahr der Schadensbehebung in der Steuererklärung angesetzt werden. Diese Kosten müssen tatsächlich angefallen sein, können aber auch auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Falls staatliche Hilfen oder Fondsleistungen empfangen wurden, sind diese bei der Steuererklärung entsprechend zu berücksichtigen.
Für den Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes gibt es zudem die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung von bis zu 30 Prozent zu nutzen, wenn mit der Beseitigung des Schadens bis spätestens drei Jahre nach dem Ereignis begonnen wird, unabhängig von der Höhe der entstandenen Kosten.
Betroffene Immobilieneigentümer, ob Vermieter oder nicht, sollten sich daher unbedingt von ihrem Steuerberater zu den steuerlichen Regelungen und möglichen Sonderregelungen beraten lassen.