Grundsteuer zurückholen bei Einnahmeausfall
Unabhängig von Fragestellungen zu Änderungen der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform ermöglicht das Grundsteuergesetz in bestimmten Fällen auf formlosen Antrag hin einen Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer.
Wichtig: Dieser Antrag muss bis zum 31.3. des Folgejahres bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. in den Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Für das Kalenderjahr 2024 muss der Antrag also bis zum 31.3.2025 eingereicht werden.
Neben einem Grundsteuererlass für Kulturgüter, Grünanlagen und land- oder forstwirtschaftliche Betriebe mit gemindertem Reinertrag können auch Vermieter bebauter Grundstücke eine Steuererleichterung erhalten. Sinkt der Rohertrag im Jahr um mehr als 50 Prozent, sind 25 Prozent Erlass möglich; bei vollständigem Einnahmeausfall sogar 50 Prozent. Dieser Ausfall kann auf Leerstand zurückzuführen sein oder auf Zahlungsausfall und betrifft sowohl Wohn- als auch gewerbliche Vermietung.
Grundsteuererlass: Mietausfall darf nicht selbst verschuldet sein
Voraussetzung für einen Erlass ist, dass der Leerstand oder Mietausfall nicht vom Vermieter selbst verschuldet war. Im Fall einer Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt, z.B. durch Hochwasserschäden, liegt kein Eigenverschulden vor. Anders sieht es hingegen bei selbst herbeigeführtem Leerstand aufgrund von Modernisierungen und Renovierungen aus oder wenn der Vermieter keine ausreichenden Vermietungsbemühungen unternommen hat.
Hierfür ist das Inserieren in regionalen Zeitungen und Internetportalen erforderlich und ggf. die Beauftragung eines Maklerunternehmens. Bei gewerblichen Vermietungsobjekten ist zusätzlich das Inserieren in überregionalen Zeitungen und Portalen nachzuweisen. So hat es das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17.10.2023 entschieden.
Sowohl die Höhe des Mietausfalls als auch der Nachweis der Vermietungsbemühungen ist der zuständigen Behörde zu belegen. Diese Nachweise können allerdings auch noch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden.
Über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Grundsteuererlasses informiert die Steuerberaterin oder der Steuerberater.