Grundbesitzunternehmen: FG urteilt zur erweiterten Kürzung nach § 9 GewStG
Mit Urteil vom 05.11.2024 – 8 K 8179/22, Revision eingelegt, BFH III R 40/24 hat sich das FG Berlin-Brandenburg zur erweiterten Kürzung für Grundbesitzunternehmen geäußert.
Der Begriff der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen. In zeitlicher Hinsicht habe dies zur Folge, dass der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erzielen müsse, um unter die erweiterte Kürzung zu fallen. Zwar sei es nicht erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden habe. Aber so lange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, müsse seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheide mangels (ausschließlicher) Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes aus, wenn der Unternehmer zwar bereits vor dem Erhebungszeitraum erstmals Grundbesitz gekauft und unmittelbar nach Abschluss der notariellen Kauverträge sofort mit einer werbenden Tätigkeit begonnen habe, das wirtschaftliche Eigentum jedoch erst mehr als vier Monate nach Beginn des Erhebungszeitraums übergegangen sei. Die im Vorfeld des Besitz-, Nutzen- und Lastenwechsels durchgeführten Maßnahmen stellten keine „Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes“ dar.
Das Urteil des FG Berlin-Brandenburgs ist nicht überraschend. Der unterjährige Erwerb einer Immobilie mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten im Laufe des Wirtschaftsjahres ist nichts anderes als der umgekehrte Fall des Verkaufs der letzten Immobilie, der nur dann nach Maßgabe der sog. erweiterten Kürzung begünstigt ist, wenn es sich um ein sog. Mitternachtsgeschäft handelt.
Die Besonderheit im Urteilssachverhalt bestand darin, dass nach hier vertretener Rechtsauffassung eindeutig und parallel ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag, der die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung bereits für sich ausgeschlossen hätte. Das FG Berlin-Brandenburg hielt es jedoch nicht für erforderlich, auf diesen Umstand auch nur einzugehen, weil der Tatbestand der erweiterten Kürzung nach seiner Rechtsauffassung aus den oben beschriebenen Gründen ohnehin nicht erfüllt war.
Ganz sicher war sich das FG Berlin-Brandenburg jedoch nicht. Der Fall biete die Möglichkeit zu klären, ob Tätigkeiten eines Grundstückserwerbers zwischen Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes darstellen und deshalb als Grundstücksnutzung i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu qualifizieren seien. Deshalb wurde die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, was der BFH hieraus macht.