Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung
Mit Urteil vom 30.10.2024 – IV R 19/22, NV hat der BFH erneut bestätigt, dass eine Betriebsverpachtung nicht zwangsläufig für Zwecke der sog. erweiterten Kürzung von Grundbesitzunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) schädlich ist, nämlich immer dann nicht, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt.
Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung zählen einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sofern nicht ausdrücklich eine Betriebsaufgabe erklärt wird (vgl. § 16 Abs. 3b EStG). Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass stets und immer Gewerbesteuer anfällt. Vielmehr ist zu differenzieren: Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich – auch wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des EStG erzielt werden – kein Gewerbebetrieb i.S. des Gewerbesteuergesetzes. Sie unterliegt daher regelmäßig nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich bei dem Verpächter um ein Einzelunternehmen oder eine nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt.
Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten Personengesellschaften
Anders liegt es, wenn es sich bei dem Betriebsverpächter um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) handelt. In diesen Fällen handelt es sich bei dem Gewerbebetrieb des Betriebsverpächters um einen Gewerbebetrieb (auch) i.S. des Gewerbesteuergesetzes, der gewerbesteuerpflichtig ist. Üblicherweise ist in diesen Fällen die erweiterte Kürzung i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht anzuwenden, weil im Rahmen der Betriebsverpachtung regelmäßig nicht nur und ausschließlich Grundbesitz, sondern auch Vermögen anderer Art, z.B. Maschinen, verpachtet wird.
Allerdings ist eine Betriebsverpachtung nicht ausnahmslos kürzungsschädlich. Unschädlich ist sie z.B. dann, wenn es sich bei der – über die Grundstücksüberlassung hinausgehenden – zusätzlichen Tätigkeit um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notweniger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist. Ebenfalls kürzungsunschädlich ist es, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Auch die Überlassung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsverpachtung ist daher in vielen Fällen nach näherer Maßgabe der erweiterten Kürzung von der Gewerbesteuer bereit.
Ergänzend bekräftigt der BFH erneut, dass der Begriff „eigener“ Grundbesitz nicht nur Grundbesitz umfasst, der sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befindet, sondern auch solchen, der zwar im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum eines Gesellschafters steht, bei dem es sich ertragsteuerrechtlich aber um sog. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft handelt.