Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer
Grundstücke im Zustand der Bebauung gehören nicht zum begünstigungsschädlichen Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Dies hat das FG Münster mit mehreren gleichlautenden Urteilen vom 14. November 2024 (3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) entschieden.
Die Rechtsauffassung des FG Münster kommt nicht überraschend. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten“.
Erbschaftsteuer: Nutzung durch Dritte entscheidend
Grundbesitz gehört daher nur dann zum erbschaftssteuerschädlichen Verwaltungsvermögen, wenn er im Zeitpunkt der Steuerentstehung tatsächlich an Dritte zur Nutzung überlassen ist. Dies hat das FG Münster mit nicht zu überbietender Deutlichkeit bekräftigt. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig. Das Ergebnis der Wortlautauslegung werde aber auch durch die Gesetzessystematik gestützt. Gleichwohl wurde die Revision zugelassen.
Das Urteil ist für die Nachfolgeplanung von großer Bedeutung. Es erstreckt sich nicht nur auf unfertige, sondern auch am Besteuerungsstichtag nur vorübergehend leerstehende Immobilien.