Verlängerung der Beteiligungskette einer grundbesitzenden Personengesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.08.2024 (II R 16/22) entschieden, dass die bloße Verlängerung der Beteiligungskette bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft nicht als schädlicher Neueintritt i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG gilt. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.
Wird eine an einer grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Beteiligungskette eingeführt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die dahinter stehenden Gesellschafter ändern, wird die neu in die Beteiligungskette eingeführte Personengesellschaft aufgrund ihrer grunderwerbsteuerlichen Transparenz grunderwerbsteuerlich ignoriert; sie gilt nicht als Neugesellschafterin der grundbesitzenden Personengesellschaft i.S. von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Die bloße Zwischenschaltung einer Personengesellschaft ohne Änderung der dahinter stehenden Gesellschafter ist daher grunderwerbsteuerrechtlich unbeachtlich.
Das BFH-Urteil ist zu begrüßen. Der BFH stellt sich mit dem Urteil gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, die bislang in den einheitlichen Ländererlassen die Auffassung vertreten hat, auch die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft gelte als schädlicher Neueintritt eines Gesellschafters i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG.
Steuerliche Transparenz bei mehrstöckigen Personengesellschaften
Der BFH begründet seine Rechtsauffassung mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG. Danach sind Personengesellschaften als grunderwerbsteuerrechtlich transparent anzusehen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG durch die gesamte Beteiligungskette hindurchzuschauen. Im grunderwerbsteuerlichen Sinne kommt es daher nur dann zu relevanten Gesellschafterwechseln, wenn es – durch die Kette der an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften hindurchgeschaut – auf oberster Ebene (also derjenigen Ebene, an der die Kette der beteiligten Personengesellschaften endet), zu relevanten Anteilsänderungen kommt. Die bloße Zwischenschaltung einer weiteren Personengesellschaft (Verlängerung der Beteiligungskette) ist daher unschädlich.
Die Überlegungen des BFH gelten entsprechend im Rahmen des § 1 Abs. 2b GrEStG. Auch bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften sollte es deshalb grunderwerbsteuerrechtlich unschädlich sein, wenn die Beteiligungskette durch Zwischenschaltung einer oder mehrerer Personengesellschaft(en) verlängert wird.
Autor: Dr. Oliver Mensching (WP/StB), ETL mensching plus