Diese steuer- und arbeitsrechtlichen Neuerungen sollten Unternehmen jetzt kennen
Zwei steuer- und arbeitsrechtliche Neuerungen haben in der öffentlichen Diskussion bislang wenig Beachtung gefunden, sind für Unternehmen jedoch von großer Bedeutung, informiert Nicole Weidlich vom Fachteam Lohn- und Gehaltsabrechnungen von ETL RINKE:
Keine Fünftelregelung mehr beim Lohnsteuerabzug
Ab dem 1. Januar 2025 wird im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine wesentliche Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Entschädigungen (z. B. Abfindungen, Auszahlungen der betrieblichen Altersversorgung) wirksam. Die bisherige Fünftelregelung, die beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, entfällt. Künftig wird die Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers angewendet.
Das bedeutet, dass Unternehmen ab 2025 damit rechnen müssen, dass ausscheidende Mitarbeitende zunächst eine höhere Steuerlast auf Entschädigungen tragen, da die steuerliche Entlastung erst später über die Einkommensteuererklärung erfolgt.
Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld
Aufgrund steigender Kurzarbeitszahlen hat das Bundeskabinett die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bis Ende 2025 auf 24 Monate verlängert. Unternehmen, die sich bereits in Kurzarbeit befinden und länger als zwölf Monate von Arbeits- und Entgeltausfällen betroffen sind, profitieren von dieser Verlängerung.
Ab 2026 tritt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten in Kraft. Für Betriebe, die erst 2025 in Kurzarbeit gehen, gilt ebenfalls die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten, eine weitere Verlängerung ist derzeit nicht vorgesehen.