Vorabpauschale: Was Fondsanleger wissen müssen
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten.
Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfonds ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, der mit Schreiben vom 5. Januar 2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 Prozent (2023: 2,55 Prozent) festgesetzt wurde.
Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt). Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.
Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.