Bauträger aufgepasst!
Der BFH hat mit Urteilen vom 30.10.2024 – II R 15/22 und II R 18/22 – in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung bestätigt, dass auch Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche grunderwerbsteuerpflichtig sind. Diese Vergütungen unterliegen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Voraussetzung hierfür sei allein, dass ein rechtlicher Zusammenhang mit dem (auf den Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude gerichteten) Erwerbsgeschäft vorliege.
Die (zusätzliche) Grunderwerbsteuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen, der neben den ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid tritt und diesen – im kaufmännischem Sinne – ergänzt.
Der vom BFH geforderte rechtliche Zusammenhang der Sonderleistungen mit dem ursprünglichen Erwerbsvorgang liegt in Bauträgerfällen üblicherweise vor. Der (zusätzlichen) Grunderwerbsteuerbelastung kann daher nur dadurch aus dem Wege gegangen werden, dass die Sonderwünsche nicht beim Verkäufer (oder der Veräußererseite), sondern unmittelbar bei den jeweiligen Bauhandwerkern beauftragt werden.
Bei Fragen: Dr. Oliver Mensching und das Team von ETL mensching plus beraten Sie gern!