Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Werbungskosten
Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden WEG-Reform weiterhin keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die WEG die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen auch tatsächlich verausgabt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24 entschieden.
Das BFH-Urteil vom 14.01.2025 ist nicht überraschend. Es steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zur (früheren) Instandhaltungsrücklage. Unter praktischen (und auch Vereinfachungs-)Gesichtspunkten wäre es gleichwohl wünschenswert gewesen, eine sofortige Abzugsfähigkeit zu bejahen. Hinzu kommt, dass ein gewisser Wertungswiderspruch zur grunderwerbsteuerlichen Rechtslage beim Verkauf von Wohnungseigentum besteht, bei der der II. Senat in inzwischen ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (Kaufpreis) nicht um den auf den Erwerber – wirtschaftlich – entfallenden Anteil an der Erhaltungsrücklage zu mindern sei.
Der II. Senat begründet dies damit, dass ein zu besteuernder Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der Erhaltungsrücklage nicht stattfinde, da es sich um Vermögen der WEG, nicht aber um solches der einzelnen Gemeinschafter handele. Übertragen auf die Einkommensteuer würde dies bedeuten, dass Dotierungen der Erhaltungsrücklage sehr wohl als sofort abzugsfähige Werbungskosten qualifizieren. Dies lehnt der IX. Senat jedoch ab. Seiner Meinung nach sei eine deckungsgleiche Beurteilung vergleichbarer Vorgänge im Grunderwerbsteuerrecht und Einkommensteuerrecht nicht geboten, weil das Einkommensteuerrecht, anders als das Grunderwerbsteuerrecht, vom Leistungsfähigkeitsprinzip getragen sei, wohingegen es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Verkehrssteuer handele.
Dies kann man auch anders sehen, es ist aber letztlich zu akzeptieren.