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Unterliegt der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas der Umsatzsteuer?

Unterliegt der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas der Umsatzsteuer?
Aktuelles
05.02.2024

Unterliegt der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas der Umsatzsteuer?

Die Vorschrift des §2b UStG hat enorme Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und wird spätestens ab dem Jahr 2025 anzuwenden sein. Eine Vielzahl von Tätigkeiten der öffentlichen Hand dürfte dann erstmalig einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Bisher waren juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs 3 UStG). Nun ist gemäß § 2b UStG insbesondere zwischen Umsätzen zu unterscheiden, die auf einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhen. Darüber hinaus ist auch zu differenzieren, ob eine Nichtbesteuerung der Umsätze der jPdöR zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führen würden.

In diesem Zusammenhang gibt es auch Tätigkeiten, bei denen eine große Unsicherheit herrscht, ob die entsprechenden Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht.

Eine dieser Tätigkeiten betrifft den Kuchenverkauf z. B. an Schulen oder Kitas. Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 28. Dezember 2023 mit ihrer Pressemitteilungen folgende Aussagen getroffen:

Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen oder Klassen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Umsätze nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden. Das ist der Fall, wenn die Schülergruppe nach außen auftritt – z. B. durch Plakate, Aushänge oder mittels elektronischer Medien.

Somit fällt auf die Umsätze aus dem Kuchenverkauf bei Schulfesten im Regelfall keine Umsatzsteuer an, da die Schülergruppen oder Klassen nicht nachhaltig und damit nicht unternehmerisch tätig werden. Auch für andere gelegentliche Verkäufe (z. B. Pizzaverkäufe) gilt diese Regelung. Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen sollen laut Pressemitteilung der Finanzverwaltung in diesen Fällen ebenfalls nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Allerdings werden derartige Tätigkeiten als unternehmerisch qualifiziert, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig (z. B. wöchentlich) Verkäufe durchführt. In diesen Fällen ist die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zu beachten. Demnach entsteht auch hier keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

Somit wird i.d.R. der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Zweifelsfall sollte immer ein fachkundiger Berater hinzugezogen werden. Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zum Thema § 2b UStG zur Verfügung.

Autor: Joshua Laß

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