Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer
Die Anforderungen an Unternehmen, nachhaltig zu wirtschaften und darüber zu berichten, steigen. Ein kleiner Baustein nachhaltigen Wirtschaftens ist die Förderung der E-Mobilität bei den Arbeitnehmern. Nicht alle Arbeitnehmer benötigen einen Pkw, um zur Arbeit zu gelangen. In vielen Fällen kann es auch ein E-Bike sein. Der Gesetzgeber fördert durch Steuererleichterungen die Nutzung von E-Bikes. Für Arbeitgeber ergibt sich die Möglichkeit der Mitarbeitermotivation durch Gewährung eines weiteren Vergütungsbausteins.
In der Alltagssprache werden die unterschiedlichen Arten elektrisch betriebener Fahrräder oft einheitlich als E-Bike bezeichnet. Für steuerliche Zwecke werden folgende Arten von elektrisch betriebenen Fahrrädern unterschieden:
Pedelec/Elektrofahrrad
Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Elektrofahrrad, bei dem der Fahrer von dem Elektroantrieb nur unterstützt wird, wenn er gleichzeitig selbst in die Pedale tritt. Ein Elektrofahrrad/Pedelec hat eine maximale Nennleistung von einem Kilowatt und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
S-Pedelec
Beim S-Pedelec (schnelles Pedelec = Antrieb nur über Tritt in die Pedale) handelt es sich um ein Fahrrad mit einer Motorunterstützung von bis zu 45 km/h. Da S-Pedelecs keinen tretunabhängigen Antrieb besitzen, sondern die Fahrer immer in die Pedale treten müssen, ist es noch kein E-Bike. Steuerlich ist das S-Pedelec als Kraftfahrzeug einzuordnen.
E-Bike
Im Unterschied zum Pedelec und S-Pedelec hat ein E-Bike einen Elektromotor, der mit Hilfe eines Drehgriffs oder Schaltknopfs angetrieben wird, d. h. es bewegt sich fort, ohne dass der Fahrer dabei in die Pedale tritt. Ein E-Bike hat eine maximale Nennleistung von 4.000 Kilowatt und eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (Einstufung: leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug). Es gelten die steuerlichen Regelungen für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer.
Nachfolgend soll die in der Praxis häufigste Fallgestaltung – die Nutzung eines Pedelecs/Elektrofahrrads – erläutert werden:
Der Unternehmer (umsatzsteuerliche Regelbesteuerung) schließt einen Leasingvertrag mit dem Hersteller über die Überlassung eines Elektrofahrrads ab. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschließlich der Umsatzsteuer) lag in diesem Zeitpunkt bei 5.400 Euro. Die monatliche Leasingrate beträgt 90 Euro zzgl. 17,10 Euro Umsatzsteuer.
Das Elektrofahrrad wird dem Arbeitnehmer im Wege einer Gehaltsumwandlung auch zur Privatnutzung überlassen. Der Barlohn betrug bisher 3.000 Euro.
Der Sachbezugswert beträgt monatlich 13,50 Euro (= 5.400 Euro/4 x 1 %). Der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt sich wie folgt:
EUR 3.000 Barlohn bisher
./. EUR 107,10 Brutto-Leasingrate
= EUR 2.892,90 Barlohn
+ EUR 13,50 Durchschnittswert (Sachlohn)
= EUR 2.906,40 steuerpflichtiger Arbeitslohn
Der Arbeitnehmer hat durch die geringere Belastung an Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherungsbeiträgen einen Vorteil, ohne dass hierdurch bei dem Arbeitgeber in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten anfallen.
Für die Umsatzbesteuerung gelten keine besonderen Vergünstigungen. Der Sachverhalt wird als tauschähnlicher Umsatz gewürdigt. Der Arbeitgeber muss monatlich 17,10 Euro Umsatzsteuer abführen.