Steuererleichterungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen
Um einen Anreiz für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen zu schaffen, wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 ein neuer § 3 Nr. 72 EStG („Ertragsteuerbefreiung“) und ein neuer § 12 Abs. 3 UStG („Nullsteuersatz“) eingeführt. Diese Regelungen zielen insbesondere auf Steuerpflichtige mit kleineren PV-Anlagen ab. So sollen die Erträge aus diesen PV-Anlagen von den Ertragsteuern befreit werden und die Lieferung von PV-Anlagen einem sog. „Nullsteuersatz“ unterliegen, sodass die Betreiber dieser Anlagen nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.
Ertragsteuerbefreiung
Der Ertragsteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG unterliegen insbesondere Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV Anlage von auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak).
Ebenso unterliegen PV-Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden der Steuerbefreiung, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister in Höhe von 15 kW (peak) nicht überschritten wird.
Insgesamt darf die Obergrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft nicht überschritten werden.
Als Folge der Ertragsteuerbefreiung entfällt für die betroffenen Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung. Die Möglichkeit einer gewerblichen Infektion i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch die Einnahmen aus der PV-Anlage entfällt für Anlagen, für die die Steuerbefreiung zur Anwendung kommt.
Nullsteuersatz
Der Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG kommt bei Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage , einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher, zur Anwendung, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S.2 UStG besagt, dass die o.g. Belegenheitsvoraussetzungen als erfüllt gelten, wenn die Leistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt.
Diese Regelung führt somit vor allem für Betreiber kleinerer PV-Anlagen zu Erleichterungen. Insbesondere ein Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung i.S.d. § 19 UStG ist obsolet, da für diese Betreiber kein Vorsteuerabzug (als Vorteil des Verzichts auf die Kleinunternehmerreglung) mehr zur Anwendung kommt. Der Nullsteuersatz führt schließlich zu einer Umsatzsteuerentlastung des Betreibers.
Für Anlagen, die die Größenordnung von 30 Kilowatt (peak) übersteigen, sind allerdings immer unter Berücksichtigung des Abschnitts 12.18 UStAE die Belegenheitsvoraussetzungen zu prüfen.
Fazit
Die Betreiber kleinerer PV-Anlagen werden durch die Ertragsteuerbefreiung entlastet. Auch die Implementierung des Nullsteuersatzes in das UStG führt dazu, dass Betreiber kleinerer PV-Anlagen in der Regel nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um durch einen Vorsteuerabzug Liquiditätsvorteile zu erzielen.
Für größere Anlagen sind sowohl die Voraussetzungen der Ertragsteuerbefreiung als auch die Belegenheitsvoraussetzungen für das Vorliegen des Nullsteuersatzes zu prüfen. Dies sollte unter Hinzuziehung eines fachkundigen Beraters erfolgen.
Autor: Joshua Laß