Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG
Die Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG ist eine wichtige Regelung im deutschen Steuerrecht, die speziell für Dauerverluste erzielende Kapitalgesellschaften konzipiert wurde, an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts mehrheitlich (z.B. Mehrheit der Stimmrechte) beteiligt ist. Nach dieser Regelung sind Tätigkeiten in gesonderte Sparten einzuteilen, um eine trennscharfe Ermittlung von Einkünften (dazu gehören auch Verluste) zu ermöglichen.
Gemäß § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 KStG sind Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen. Ein Dauerverlustgeschäft bezeichnet dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit, bei der auf ein kostendeckendes Entgelt verzichtet wird. Dies geschieht oft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen.
Nach § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 KStG sind Tätigkeiten, die nach den Zusammenfassungsgrundsätzen des § 4 Abs. 6 KStG zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in der Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden.
Schließlich sind nach § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 KStG alle übrigen Tätigkeiten einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
Für jede dieser Sparten ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln. Diese Regelung führt dazu, dass Gewinne und Verluste aus verschiedenen Tätigkeiten nicht miteinander verrechnet werden können.
In der Praxis wird diese Spartenrechnungen in den Anlagen ÖHK (Körperschaftsteuererklärung) und ÖHG (Gewerbesteuererklärung) abgebildet. Ein sorgfältiges und gewissenhaftes Ausfüllen dieser Anlagen ist unerlässlich für eine ordnungsgemäße Steuerdeklaration.
Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zum Thema „Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG“ zur Verfügung.
Autor: Joshua Laß, ETL WRG