Photovoltaikanlagen bei Immobilien-Objektgesellschaften
Wann ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Immobilien-Objektgesellschaften (gewerbe-)steuerschädlich? Antwort: Es kommt darauf an, nämlich
- auf die Rechtsform bzw. den Steuerstatus der Immobilien-Objektgesellschaft;
- auf den Abnehmer, also darauf, an wen der Strom geliefert wird; sowie
- auf den Umfang der Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage.
Stark vereinfacht sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
- Investment-KGs oder Immobilien-Gesellschaften i.S. des KAGB sind eigentlich immer vermögensverwaltende KGs; bei ihnen ist der Betrieb einer PV-Anlage stets steuerschädlich (egal welcher Umfang, egal an wen der Strom geliefert wird), weil die Gesellschaft durch den Betrieb gewerblich geprägt wird (keine Einkünfte mehr aus Vermietung und Verpachtung, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb => dies hat, auch wenn die Vermietungseinkünfte u.U. nach Maßgabe der erweiterten Kürzung weiterhin von der Gewerbesteuer befreit sind, div. negative Auswirkungen, die nicht Gegenstand dieses Textes sind). In Betracht kommt daher allenfalls eine Verpachtung von Dachflächen an einen externen Betreiber.
- Kapitalgesellschaften oder gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs: Bei ihnen ist der Betrieb einer PV-Anlage immer dann gewerbesteuerschädlich (Wegfall der erweiterten Kürzung), wenn an Letztverbraucher geliefert wird, die keine Mieter sind (egal welcher Umfang). Bei Lieferung an Mieter oder Einspeisung in das Netz ist der Betrieb nur dann gewerbesteuerunschädlich, wenn die Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage nicht höher sind als 20% der Mieteinnahmen.
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