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Rechtsunsicherheit durch CSRD-Verzögerung

Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Rechtsunsicherheit durch CSRD-Verzögerung
Aktuelles
27.11.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

Rechtsunsicherheit durch CSRD-Verzögerung

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die politische Unsicherheit nach dem Ende der Regierungskoalition bringt auch die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ins Stocken. Branchenexperten wie IDW, DRSC und WPK gehen davon aus, dass das Gesetz frühestens in der nächsten Legislaturperiode finalisiert wird. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat frühzeitig ein unabhängiges juristisches Gutachten beauftragt, das jetzt zentrale Fragen geklärt hat:

  • Aktueller Rechtsrahmen bleibt bestehen: Ohne rechtzeitige Umsetzung der CSRD gelten für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin die Anforderungen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Eine Pflicht zur Berichterstattung nach ESRS-Standards besteht nicht, freiwillig ist es jedoch möglich.
  • Keine unmittelbare Geltung: Die CSRD ist eine EU-Richtlinie, die nationale Umsetzung ist Voraussetzung für ihre Verbindlichkeit.
  • Keine rückwirkende Anwendung: Die CSRD kann nicht rückwirkend für abgeschlossene Geschäftsjahre gelten, aber möglicherweise für laufende Geschäftsjahre.
  • Ausnahme vom Fee Cap: Honorare für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für 2024 sind vom Fee Cap ausgenommen.

Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW, erklärt: „Wir sehen nach wie vor Unsicherheiten im Rechtsrahmen. Das IDW arbeitet mit Hochdruck an Lösungen, um den Berufsstand gezielt zu unterstützen.“

Hier geht es zur vollständigen Pressemitteilung des IDW. 

Unternehmen sollten sich frühzeitig auf mögliche Szenarien vorbereiten und die Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Wir stehen Ihnen als Partner für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Seite!

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Autor(en)


Tanja Grimme
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Sustainability-Auditor IDW

Mail: tanja.grimme@etl.de


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