Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen ab 1. Januar 2023
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kWp konnten unter bestimmten Voraussetzungen bisher das so genannte Liebhaberei-Wahlrecht ausüben mit der Folge, dass Gewinne für die Einkommensteuer nicht mehr versteuert werden mussten.
Bereits kurz nach Inkrafttreten dieser Vereinfachungsregelung wurde die Regelung vielfach kritisiert, da die Vorgaben der Finanzverwaltung in vielen Fällen nicht eindeutig geregelt wurden.
Nun wurde durch den Gesetzgeber bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden ein großer Schritt für den Bürokratieabbau geleistet.
Angesichts steigender Energiekosten und dem Ziel des Ausbaus erneuerbarer Energien, erhofft sich die
Politik dadurch einen Anstieg der Nachfrage nach Photovoltaikanlagen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung
Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu
30 kWp sieht der Gesetzgeber eine völlige Steuerfreiheit vor.
Dies gilt sowohl für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Nebengebäuden)- aber auch für Photovoltaikanlagen auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden z. B. Dach der landwirtschaftlichen Maschinenhalle oder Gewerbeimmobilie von bis zu 30 kWp.
Für größere Wohngebäude (mehr als 2 Parteien) und Mischgebäude, ist eine maximale Größe von 15 kWp (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten.
Wenn also beispielsweise eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit insg. 4 Wohneinheiten installiert wird, werden die Einnahmen aus dieser Anlage dann vollständig von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Anlage 60 kWp (4x 15 kWp) nicht übersteigt.
Mehrere Anlagen eines Steuerpflichtigen müssen zunächst die Voraussetzungen einzeln, wie oben dargestellt erfüllen und dürfen zusätzlich in Summe die Grenze von max. 100 kWp pro Steuerpflichtigen nicht übersteigen.
Neuerung im Bereich der Einkommensteuer – gilt bereits rückwirkend ab 2022
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor – so ist rückwirkend ab 2022 keine Gewinnermittlung für Zwecke der Einkommensteuer mehr zu erstellen.
Einnahmen aus der Photovoltaikanlage sind dann komplett steuerfrei.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich VZ 2021 weiter.
Beispiel 1: Herr A hat auf seinem Einfamilienhaus eine 13 kWp – Photovoltaikanlage und im Garten auf
seiner Scheune eine 7-kWp – Photovoltaikanlage installiert.
Beide Anlagen befinden sich in der Nähe seines Wohnhauses und haben in Summe eine Größe von weniger als 30 kWp. Damit sind Einnahmen aus beiden Anlagen ab 2022 einkommensteuerlich nicht mehr relevant.
Beispiel 2: Herr B hat auf seinem vermieteten Mehrfamilienhaus (4 Parteien) eine 40 kWp-Photovoltaikanlage installiert.
Für jede Partei gilt eine Grenze von 15 kWp – damit liegt die Photovoltaikanlage mit 40 kWp unter der Grenze für die Steuerfreiheit von 60 kWp.
Folglich wird auch die Photovoltaikanlage von Herrn B ab dem Jahr 2022 für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt.
Neuerung im Bereich der Umsatzsteuer – gilt für Leistungserbringungen ab 01.01.2023
Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen fällt ab 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden oder die Anlage 30 kwp nicht übersteigt.
Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechsel-
richter oder auch Batteriespeicher.
Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 abgenommen und in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter.
Beispiel 1: Herr C hat im November 2022 eine neue 23 kWp-PV-Anlage für sein Wohnhaus bestellt. Diese wird im Januar 2023 geliefert. Auf der Rechnung des Lieferanten findet Herr C eine Null-Umsatzsteuer.
Damit wird Herr C von sämtlichen –bisher bekannten Bürokratiehürden entlastet, da er keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen muss. Er kann von Beginn an umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sein.
Zudem sind alle Einnahmen für die Einkommensteuer steuerfrei.
Beispiel 2: Herr D betreibt auf seinem Einfamilienhaus eine 20 kWp Photovoltaikanlage. Bei Anschaffung
seiner Anlage in 2020 hat er sich die Vorsteuer geholt.
Für seine Anlage gelten bereits ab 2022 die Einnahmen für Zwecke der Einkommensteuer als steuerfrei.
Für Zwecke der Umsatzsteuer kann Herr D jedoch noch nicht zur Kleinunternehmerregelung wechseln, da die Bindungsfrist, die Herr D bei Wechsel zu Regelbesteuerung eingegangen ist, noch nicht abgelaufen ist.
Folglich muss Herr D weiter Umsatzsteuererklärungen abgeben, bis die Bindungsfrist abgelaufen ist.
Sollten Sie noch Fragen haben zur Neuerung im Bereich der Photovoltaikanlagen – sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne!