Nullsteuer bei Photovoltaik: Entnahme von Altanlagen
Photovoltaikanlagenbetreiber, die ihre Anlage vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt haben, können diese sogenannte Altanlage aus ihrem Unternehmensvermögen entnehmen und so vom neuen umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz profitieren. Denn nach der Entnahme fallen keine umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgaben mehr in Bezug auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Anlage an.
Voraussetzung: 90-prozentige Privatnutzung des Stroms
Voraussetzung für die Entnahme einer Altanlage ist, dass der erzeugte Strom zu über 90 Prozent für nichtunternehmerische private Zwecke verwendet wird. Das Bundesfinanzministerium sieht diese Bedingung aus Vereinfachungsgründen als erfüllt an, wenn ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird bzw. wenn ein Elektrofahrzeug vorhanden ist. Alternativ kann die 90-prozentige Privatnutzug auch durch eine entsprechende Rentabilitätsrechnung begründet werden.
Rückwirkende Entnahme nur bis 11. Januar 2024
Für die Entnahme der Altanlage ist eine entsprechende Entnahme gegenüber dem Finanzamt nötig. Die Entnahme kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht rückwirkend erfolgen. Wird die Entnahme jedoch bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt erklärt, kann die Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen, sodass im Jahr 2023 keine unentgeltlichen Wertabgaben bezogen auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Anlage umsatzversteuert werden müssen.
Außerdem hat sich das Bundesfinanzministerium zu vielen neuen Details bei der Anwendung des neuen Nullsteuersatzes geäußert, die für Händler und Handwerker wichtig sind. So ist der Nullsteuersatz beispielsweise nicht nur auf Batteriespeicher mit einer Kapazität von 5 kWh anzuwenden, sondern auch auf Wasserstoffspeicher, wenn diese die Rückumwandlung des erzeugten Wasserstoffs in Strom ermöglichen.