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NRW plant Verlängerung und Ausweitung der NKF-Bilanzierungshilfe

Abschreibung pandemie- und kriegsbedingter Haushaltsbelastungen
NRW plant Verlängerung und Ausweitung der NKF-Bilanzierungshilfe
Aktuelles
10.11.2022

NRW plant Verlängerung und Ausweitung der NKF-Bilanzierungshilfe

Abschreibung pandemie- und kriegsbedingter Haushaltsbelastungen

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens beabsichtigt, die Bilanzierungshilfe für Corona-bezogene Belastungen in kommunalen Abschlüssen zu verlängern. Die geplante Änderung des NKF-Covid-19-Isolierungsgesetzes (NKF-CIG) schließt zudem Belastungen durch den Krieg gegen die Ukraine ein.

Das ursprünglich im Jahr 2020 verabschiedete NKF-CIG ermöglicht Kommunen, pandemiebedingte Mindererträge und Mehraufwendungen haushaltsrechtlich durch die Aktivierung einer Bilanzierungshilfe zu isolieren. Corona-Aufwendungen können so über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren abgeschrieben werden. Die mit den §§ 5 und 6 NKF CIG i. V. m. § 33a KomHVO eingeführte Sondervorschrift zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit war ursprünglich nur für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehen, ist aber bereits bis 2022 verlängert worden. Der Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung sieht eine weitere Verlängerung auf das Haushaltsjahr 2023 vor. Darüber hinaus zielt er auf eine analoge Anwendung der Vorschriften für die Isolierung von Belastungen der kommunalen Haushalte durch den Krieg gegen die Ukraine ab.

Laut Gesetzesbegründung würden die kommunalen Haushalte voraussichtlich bis in das Jahr 2023 durch die Auswirkungen der Pandemie belastet. Faktoren seien etwa

  • die Beeinträchtigung weltweiter Lieferketten,
  • das veränderte Verhalten der Nutzer öffentlicher Einrichtungen mit negativen Auswirkungen auf das entsprechende Gebührenaufkommen,
  • der noch immer erhöhte Personaleinsatz in den Gesundheits- und Ordnungsämtern,
  • Belastungen durch Verbrauchsmaterialien für den Gesundheitsschutz, die Beschaffung von IT-Ausstattung für Schulen etc.

Durch den Ukraine-Krieg ergäben sich weitere außergewöhnliche Belastungen, etwa durch

  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von schutzsuchenden Personen,
  • Auswirkungen auf das örtliche Wirtschaftsgeschehen,
  • erheblichen Mehraufwand für die Beheizung eigener Liegenschaften und bei den Transferaufwendungen für die „Kosten der Unterkunft und Heizung“.

Die Bilanzierungshilfe ist, beginnend im Haushaltsjahr 2026 (bisher: 2025), linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben. Zudem besteht im Jahr 2025 (bisher: 2024) im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 (bisher: 2025) das einmalige Recht, die Bilanzierungshilfe ganz oder teilweise gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen.

Kritik an der Bilanzierungshilfe wurde schon im Jahr 2020 laut. Diese bekräftigte das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seiner Stellungnahme vom 21. September. Bemängelt wird, dass durch die Bilanzierungshilfe und deren Abschreibung die aktuelle Belastung auf künftige Generationen verteilt wird und hierdurch die Aussagekraft des Jahresabschlusses in hohem Maße beeinträchtigt ist.

Die ETL-Experten rechnen mit Inkrafttreten der Änderungen noch in diesem Jahr. Bei der Umsetzung beraten wir Sie gerne.

 

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Autor(en)


Sascha Weichert
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dipl.-Kaufmann

Mail: sascha.weichert@etl.de


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