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Novellierung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie

Vierte Stufe im Klärprozess soll Umweltschäden eindämmen
Novellierung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie
Aktuelles
25.07.2023

Novellierung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie

Vierte Stufe im Klärprozess soll Umweltschäden eindämmen

Arzneimittel, Kosmetika und Haushaltsreiniger enthalten Mikroschadstoffe, die in den Wasserkreislauf gelangen. Eine Neufassung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie soll Umweltschäden eindämmen und setzt höhere Ansprüche an die Klärtechnik. Zur Finanzierung der Maßnahmen soll das Verursacherprinzip umgesetzt werden.

Die Finanzierung der Abwasserbeseitigung über Gebühren und Beiträge stellt die Kommunen und letztlich damit die Bürger vor wachsende Herausforderungen: Zur steigenden Belastung aufgrund der Entwicklung der Energiekosten, Zinsen und Baupreise kommen höhere Ansprüche an die Technik der Abwasserbeseitigung.

In diesem Zusammenhang ist auch die Revision der EU-Kommunalabwasserrichtlinie von Be­deutung. Diese Richtlinie betrifft insbesondere das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und soll Umweltschäden durch die Einleitung von unzureichend ge­reinigtem Abwasser verhindern.

Eine Maßnahme ist die verpflichtende Einführung einer sogenannten vierten Reinigungsstufe für Kläranlagen, wobei die Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht nach Größen­klasse der Anlagen und Mikroschadstoffkonzentrationen variiert. Zu begrüßen aus kommuna­ler Sicht ist der Ansatz, zur Finanzierung dieser Maßnahmen das Ver­ursacherprinzip durch die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen und eine Überwälzung dieser Kosten auf die Gebührenzahler zu vermeiden. Die individuellen Beiträge der Hersteller, beispielsweise der Arzneimittel- oder Kosmetikindustrie, sollen sich an der Quantität und der Toxizität der eingebrachten Stoffe orientieren.

Autor: Dr. Harald Breitenbach

 

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Dr. Harald Breitenbach
Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Math.oec.

Mail: harald.breitenbach@etl.de


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