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Geänderte Anforderungen an den Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 GO NRW

Neues NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW
Geänderte Anforderungen an den Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 GO NRW
Aktuelles
01.10.2024 — zuletzt aktualisiert: 02.10.2024

Geänderte Anforderungen an den Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 GO NRW

Neues NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW

Mit dem am 5. März 2024 verabschiedeten 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW wurden die gesetzlichen Anforderungen an den Haushaltsausgleich umfassend geändert. Der folgende Artikel erläutert die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen des § 75 Abs. 2 GO NRW.

Gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 GO NRW muss die Haushaltsrechnung ausgeglichen sein. Dies ist dann erfüllt, wenn die Erträge den Aufwendungen entsprechen oder diese übersteigen (§ 75 Abs. 2 S. 2 GO NRW). Bei einem ausgeglichenen oder positiven Jahresergebnis gilt die Vorgabe als erfüllt.

Verfahren bei Jahresfehlbetrag

Liegt jedoch ein Jahresfehlbetrag vor, muss dieser laut § 95 Abs. 2 S. 1 GO NRW unverzüglich gedeckt werden. § 95 Abs. 2 S. 2 GO NRW sieht vor, dass dafür zunächst die Ausgleichsrücklage in Anspruch genommen wird. In diesem Fall liegt ein sogenannter fingierter Haushaltsausgleich vor (§ 75 Abs. 2 S. 3 GO NRW).

Reicht die Ausgleichsrücklage nicht aus, um den gesamten Jahresfehlbetrag auszugleichen, so ist der überschießende Fehlbetrag spätestens nach drei Jahren mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen (§ 95 Abs. 2 S. 3 GO NRW).

Gestaltungsfreiheit bei der Fehlbetragbehandlung

Die Gestaltungsfreiheit bei der Behandlung des Fehlbetrags ist begrenzt: Ist die Ausgleichsrücklage kleiner als der Fehlbetrag, muss diese zunächst vollständig verbraucht werden, bevor der verbleibende Fehlbetrag betrachtet wird (§ 95 Abs. 2 S. 2 GO NRW).

Falls nach dem Verbrauch der Ausgleichsrücklage ein überschüssiger Fehlbetrag bleibt, kann frei entschieden werden, ob dieser vorgetragen oder mit der allgemeinen Rücklage verrechnet wird. Auch eine Mischform beider Varianten ist zulässig. Der oben genannte § 95 Abs. 2 S. 3 GO NRW spricht nicht gegen dieses Wahlrecht. Er verdeutlicht lediglich, dass bei einem Jahresfehlbetrag, der nicht vollständig durch die Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann, es im neuen Recht nicht mehr erforderlich ist, die allgemeine Rücklage unmittelbar zu reduzieren.

Für weitere Details stehen Ihnen die Experten von ETL gerne zur Verfügung.

Autor: Vincent Schneider, ETL Mittelrheinische Treuhand

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