Gesetzesinitiativen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen
Am 24. Juli 2024 wurde der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes auf der Website des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Dieser Entwurf zielt darauf ab, die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen umzusetzen.
Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Neben der Verpflichtung großer Kapitalgesellschaften, die sich aus dem Umsetzungsgesetz ergibt, können auch weitere kommunale Unternehmen – einschließlich privatrechtlicher Gesellschaften, Eigenbetriebe, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) – durch landesrechtliche Regelungen zur Anwendung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet werden.
Ausnahmen in den Bundesländern
Nach Nordrhein-Westfalen haben auch Bayern, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand geschaffen. Weitere Bundesländer zögern noch mit der Einführung konkreter Maßnahmen.
Notwendigkeit der Überprüfung unternehmensinterner Regelungen
Eine zusätzliche Verpflichtung zur Anwendung der CSRD-Regelungen könnte sich aus unternehmensinternen Regelungen, wie dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht ergeben. Diese Regelungen sollten daher kritisch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um die Einhaltung der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorgaben sicherzustellen.
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