Müssen Stromversorger separate Bankkonten zur Abwicklung der Strompreisbremse einrichten?
Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Lage an den Energiemärkten in 2022 verschärft und zu erheblichen Verteuerungen von Erdgas, Wärme und Strom geführt. Die Bundesregierung hat daher mit den sog. „Entlastungspaketen I bis III“ umfangreiche Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen in Deutschland beschlossen. Ein wichtiges Element dieser Entlastungspakete sind die am 15. Dezember 2022 durch den Bundestag verabschiedeten Gesetze zur Gas- und Wärmepreisbremse und zur Strompreisbremse. Mit der Gas- und Strompreisbremse sorgt die Bundesregierung für deutliche Entlastungen, indem die Preise für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden.
Kontrovers diskutiert wird nun, ob die finanzielle Abwicklung der Strompreisbremse und der damit u.a. zusammenhängenden Mehr-Erlösabschöpfung über eigens dafür eingerichtete Bankkonten erfolgen muss: § 26 des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) bestimmt in Absatz 1, dass Übertragungsnetzbetreiber jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem StromPBG führen müssen. In Absatz 2 heißt es hingegen lapidar, dass Verteilernetzbetreiber ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen müssen und sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz über dieses Konto abzuwickeln sind.
Die unterschiedliche Wortwahl zwischen „Bankkonten“ und „Konten“ wird von einigen Beratern dahingehend interpretiert, dass lediglich Übertragungsnetzbetreiber eigene Bankkonten, alle anderen jedoch nur separate Konten auf Abschlussebene führen müssen.
Unseres Erachtens darf man die Regelungen des § 26 StromPBG nicht isoliert betrachten, sondern muss auch § 27 StromPBG hinzuziehen: Hier ist geregelt, dass die Einnahmen und Ausgaben nach diesem StromPBG von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche der (Übertragungs- wie Verteiler-)Netzbetreiber eindeutig abzugrenzen sind, wozu eine gesonderte Buchführung einzurichten ist. Somit besteht unseres Erachtens kein Spielraum dafür, den § 26 StromPBG nur auf die Einrichtung getrennter Konten in der Finanzbuchhaltung zu reduzieren.
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