Wir gestalten Karriere

Next Generation of Leaders

ETL Prüfung & Beratung

Über uns

Startseite | Aktuelles | Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – Was Unternehmer wissen müssen

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Grundbesitzhaltenden GbRs sollten sich zügig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Aktuelles
04.04.2024

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Grundbesitzhaltenden GbRs sollten sich zügig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Kernpunkt der Modernisierung ist die Abschaffung des Gesamthandsprinzips im Recht der Personengesellschaft.

Das MoPeG unterscheidet fortan zwischen einer Außen-GbR und einer Innen-GbR. Für die Außen-GbR bestimmt § 713 BGB nF: „Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.“

Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wird klar zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter unterschieden. Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR vor. Die Eintragung einer GbR ist weder konstitutiv für die Erlangung der Rechtsfähigkeit noch ist sie gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings gilt ein Voreintragungserfordernis für den Erwerb und die Veräußerung registrierter Rechte an einem Grundstück. Grundstückstransaktionen unter Beteiligung einer GbR werden ab dem 1. Januar 2024 nur noch dann in das Grundbuch eingetragen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Daraus folgt eine Registrierungspflicht für eine grundbesitzhaltende GbR.

Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister müssen sämtliche Gesellschafter gemeinsam und elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einreichen. Für die Ersteintragung ist mit einem Kostenbetrag von etwa 300 Euro zu rechnen.

Die GbR muss nach der Eintragung den Rechtsformzusatz „eGbR“ (eingetragene GbR) führen.

Alle grundbesitzhaltenden GbRs sollten sich zügig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, auch wenn noch kein konkretes Grundstücksgeschäft ansteht, da eine fehlende Eintragung im Gesellschaftsregister eine Sperre im Grundbuch begründet.

Suchen
Format
Autor(en)


Stephan Schmacks
Steuerberater

Mail: stephan.schmacks@rinke.eu


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel