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Dürfen kleinere Stadtwerke als Netzbetreiber Ladesäulen errichten und betreiben?

§ 7c EnWG – Entflechtung von Ladepunkten – Fragen und Antworten der BNetzA
Dürfen kleinere Stadtwerke als Netzbetreiber Ladesäulen errichten und betreiben?
Aktuelles
14.08.2024

Dürfen kleinere Stadtwerke als Netzbetreiber Ladesäulen errichten und betreiben?

§ 7c EnWG – Entflechtung von Ladepunkten – Fragen und Antworten der BNetzA

In der Kommunalpolitik werden häufig Themen wie Klimaneutralität, Nachhaltigkeit und Elektromobilität diskutiert. Einige Elektrizitätswerke in kommunaler Hand möchten den Ausbau der Ladeinfrastruktur vorantreiben. Doch ist dies erlaubt?

Stellungnahme der Bundesnetzagentur: § 7c EnWG

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat hierzu eine klare Position gemäß § 7c EnWG bezogen. Grundsätzlich ist Verteilnetzbetreibern das Errichten und Betreiben von Ladepunkten untersagt. Eine Ausnahme besteht im Falle von Marktversagen, das es den Netzbetreibern erlaubt, bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin Ladepunkte zu betreiben.

Vertikal integrierte Unternehmen und Stadtwerke: Die Regelungen

Wie aber verhält es sich mit vertikal integrierten Unternehmen und kleineren Stadtwerken, die Stromnetze betreiben? Laut BNetzA darf eine andere Gesellschaft innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens des Elektrizitätsverteilernetzbetreibers Eigentümerin der Ladepunkte sein. Tochterunternehmen sind jedoch ausgeschlossen, da die Auslagerung von Erzeugung und Vertrieb auf Tochterunternehmen grundsätzlich nicht zulässig ist (Verbot des „Netz-Mutter-Modells“).

De-minimis-Regelungen für kleinere Stadtwerke

Für kleinere Elektrizitätswerke in kommunaler Trägerschaft gibt es jedoch eine Ausnahme. Die De-minimis-Regelungen befreien Netzbetreiber mit weniger als 100.000 Kunden von der Verpflichtung zur rechtlichen und operationellen Entflechtung gemäß § 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 7 EnWG. Dies ermöglicht es diesen Unternehmen, das Netz-Mutter-Modell zu nutzen und Ladepunkte über Tochtergesellschaften zu betreiben.

Chancen für kleine Elektrizitätswerke

Dies eröffnet eine Möglichkeit für Elektrizitätswerke mit weniger als 100.000 Kunden, durch die Gründung einer Tochtergesellschaft aktiv den Ausbau der kommunalen Ladeinfrastruktur voranzutreiben. Dabei entstehen jedoch viele weitere Fragen: Wie gründet man geeignete Gesellschaften? Welche Rechtsform ist sinnvoll? Wie bewertet man die zu übertragende Infrastruktur? Welche rechtlichen Grundlagen sind für den Zugang zur Ladeinfrastruktur erforderlich?

Fazit: Die Entwicklungen im Bereich Ladeinfrastruktur bleiben spannend …

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