Jahresendabrechnung zur Strom- und Gaspreisbremse
Energieversorger, die ihre Kunden im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse finanziell entlastet haben, sind verpflichtet, eine Endabrechnung über die Entlastungsbeträge einzureichen.
Erdgas / Wärme
Die Endabrechnung der Lieferanten oder ein eigenständiger Prüf- und Auszahlungsantrag für Erdgas und Wärme muss gemäß dem EWPBG (Energiepreisbremsengesetz) bis spätestens zum 31. Mai 2025 beim Beauftragten eingereicht werden.
Zusätzlich zur Endabrechnung ist unter bestimmten Umständen ein Prüfvermerk erforderlich. Diese Verpflichtung betrifft alle Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die entweder einen Vorauszahlungsantrag gemäß § 32 EWPBG gestellt haben oder einen eigenständigen Prüf- und Auszahlungsantrag gemäß § 34 Abs. 3 EWPBG einreichen. Eine Ausnahme besteht jedoch: Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, bei denen die Erstattungssumme unter 400.000 Euro liegt, können anstelle des Prüfvermerks auch alternative Nachweise übermitteln.
Strom
Für den Strombereich hatten Elektrizitätsversorgungsunternehmen ursprünglich bis zum 31. Mai 2024 Zeit, die Endabrechnung abzugeben. Sollte dies nicht erfolgt sein, kann die Abrechnung auch bis zum 31. Mai 2025 nachgereicht werden, analog zur Gaspreisbremse.
Wichtiger Hinweis: Mit der Preisbremsen-Entlastungsrückforderungs-Verordnung (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 4a StromPBG) wird eine Regelung geschaffen, nach der ein Forderungsübergang auf den Bund nach erfolgter Endabrechnung ausgeschlossen ist. Auch spätere Korrekturen der Endabrechnung sind nach dem 31. Mai 2025 nicht mehr vorgesehen.
Achtung: Der 31. Mai 2025 ist der späteste Abgabetermin für die Endabrechnungen. Wir empfehlen, die Meldepflichten frühzeitig zu erfüllen, um mögliche Verzögerungen zu vermeiden.
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