Hinweisgeberschutzgesetz: Alle Anforderungen erfüllen
Das Hinweisgeberschutzgesetz schreibt einheitliche Standards zur Meldung von Missständen in Unternehmen und zum Schutz der Hinweisgeber vor. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu 20.000 Euro. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten mussten die Vorgaben spätestens bis zum 2. Juli 2023 umsetzen. Gleiches galt für Unternehmen in bestimmten Branchen (z. B. Finanzdienstleister und Versicherungen), unabhängig von der Anzahl der dort Beschäftigten.
Stichtag für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten war der 17. Dezember 2023. Diese Unternehmen dürfen zudem mit anderen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Auch für noch kleinere Unternehmen kann eine Meldestelle Sinn machen.
Wie können wir Sie unterstützen?
Die Spezialisten der ETL consit GmbH unterstützen Sie bei der Einrichtung einer internen Meldestelle oder übernehmen deren Aufgaben für Sie. Sie entscheiden, welche Aufgaben Sie übertragen wollen:
- Einrichtung der Meldestelle inkl. organisatorischer, rechtlicher, informatorischer und sonstiger Erfordernisse
- Übernahme der Aufgaben der Meldestelle (per Ticketsystem, Erstreaktion innerhalb von sieben Arbeitstagen, Reaktion und Dokumentation entsprechend der gesetzl. Mindestanforderungen, jährliches Reporting ggü. Geschäftspartnern)
- Übernahme von Handlungsempfehlungen und Folgemaßnahmen aus Hinweisen/Absicherung des Systems zur Vermeidung von Missbrauch in Form von Repressalien ggü. Hinweisgebern oder Denunziationen
Individuell zugeschnittene Lösungen sind ebenfalls möglich.
Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung der ETL consit GmbH mit Hinweisgebersystemen und vermeiden Sie eigene personal- und kostenintensive Lösungen. Die ETL consit GmbH stellt für Sie Funktionsfähigkeit, Zuverlässigkeit und vor allem die unbedingte Vertraulichkeit Ihres Hinweisgebersystems sicher.