Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Der BFH hat mit Urteilen vom 10. Juli 2024 (II R 3/22 sowie II R 36/23) eine interessante Aussage über die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Verlängerung eines Erbbaurechts getroffen. Danach gilt: Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.
Der Sachverhalt im Urteil II R/22 war, stark vereinfacht, wie folgt:
Vereinbart war ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von ursprünglich bis zum 31. Dezember 2070. Da der Erbbauberechtigte umfangreiche Investitionen tätigen wollte, wurde das Erbbaurecht mit notarieller Urkunde vom 13. August 2018 gegen Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses um weitere 44 Jahre, mithin bis zum 31. Dezember 2114, verlängert.
Das Finanzamt hat die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ermittelt, indem der ab 2071 zu leistende jährliche Erbbauzins gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BewG in Verbindung mit Anlage 9a zum BewG auf den 31. Dezember 2070 (!) abgezinst wurde (Vervielfältiger von 16,910, angewendet auf jährlichen Erbbauzins ab 2071 ff.). Eine hierüber hinausgehende Abzinsung des sich aufgrund Anwendung des Vervielfältigers ergebenden Kapitalwertes auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung, mithin den 13. August 2018, fand nicht statt.
Die Entscheidung des BFH ist nicht überraschend. Sie ist sauber begründet und inhaltlich zutreffend, widerspricht aber dem wirtschaftlichen Bauchgefühl.
Für die Gestaltungspraxis ist die Entscheidung von großer Bedeutung.