Geplante Änderung der Größenkriterien für Kapitalgesellschaften
Die Grenzen für die sog. Größenkriterien für Kapitalgesellschaften sollen mit Wirkung ab 2024 geändert werden (die Schwellenwerte dürfen durch die Mitgliedsstaaten auch rückwirkend für 2023 angepasst werden – ob Deutschland dies umsetzt, bleibt abzuwarten). Die Änderung – die letzte liegt zehn Jahre zurück – soll der Entwicklung der Inflation über die gesamte Dauer in Bezug auf Umsatzerlöse und Bilanzsumme Rechnung tragen. Grundsätzlich ist beabsichtigt, die Schwellenwerte nach §§ 267 und 267a HGB in Bezug auf diese beiden Kriterien um 25 Prozent anzuheben.
Demnach ergibt sich folgendes (Soll-)Bild:
Die Schwellenwerte für die Anzahl der Mitarbeiter bleiben unverändert.
Angewendet werden sollen diese neuen Schwellenwerte auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen – in der Regel also ab dem Geschäftsjahr 2024.
Es bleibt ebenfalls dabei, dass zur Einordnung einer Kapitalgesellschaft zwei der drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllt sein müssen. Im Übrigen bleibt es auch dabei, dass diese Größenkriterien vor allem nur für Kapitalgesellschaften (insb. GmbH, AG), nicht aber für Vereine, Stiftungen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten.
Die Anhebung dieser Größenkriterien hat direkten Einfluss auf verschiedene Kriterien, u.a. auch auf die Frage der gesetzlichen Prüfungspflicht für den aufzustellenden Jahresabschluss. Nach den aktuellen „begleitenden Diskussionen“ zu der geplanten Änderung steht diese aber vor allem auch in Verbindung mit der beabsichtigten Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als neuer Säule der jährlichen Berichterstattung (neben dem Jahresabschluss).