Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes sieht vor, bestimmte kleine PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2023 steuerlich zu entlasten und bürokratische Hürden beim Ausbau der regenerativen Energien abzubauen.
Bisherige Regelungen
Wer den mit einer privaten Photovoltaikanlage erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, gilt steuerlich als Gewerbetreibender und muss Umsatz- sowie Ertragssteuern auf den produzierten Strom entrichten. Bislang gibt es jedoch die Möglichkeit, die steuerlichen Verpflichtungen zu reduzieren. Entscheidet sich der PV-Anlagen-Betreiber bereits bei der Anschaffung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, zahlt er keine Umsatzsteuer auf Erlöse und selbstverbrauchten Strom. Jedoch wird in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug aus insbesondere der Planung, Anschaffung und Installation der Anlage versagt. Die Nicht-/Anwendung der Kleinunternehmerregelung sollte für fünf Jahre aufrechterhalten werden, um keine steuerlichen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Seit Juni 2021 haben die Betreiber von kleinen PV-Anlagen bis zu 10 kWp zudem die Möglichkeit, die PV-Anlage als Liebhaberei einstufen zu lassen und auf die Ertragsbesteuerung zu verzichten.
Ertragsteuerbefreiung für Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt-Peak Leistung
Ertragsteuerlich sollen ab 2023 nicht nur kleine Anlagen bis 10 kWp von der Besteuerung ausgenommen werden können. Nach dem Willen der Bundesregierung wird die Steuerbefreiung auf Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kWp ausgeweitet. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien gilt die Steuerbefreiung für Betreiber von Anlagen mit bis zu 15 kWp Leistung pro Wohn- und Gewerbeeinheit.
Die Steuerbefreiung soll unabhängig davon gelten, wie der erzeugte Strom tatsächlich genutzt wird; der vollständige Verkauf des erzeugten Strom soll so unschädlich wie die Nutzung durch Mieter und das Aufladen von betrieblichen und privaten E-Autos sein. Ebenso soll der Empfängerkreis der Befreiung von privaten Immobilienbesitzern auf insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermietungsunternehmen und Genossenschaften erweitert werden. Pro Steuerpflichtigem (natürliche Person und Kapitalgesellschaft) bzw. pro Mitunternehmerschaft wird die Steuerbefreiung dabei auf 100 kWp begrenzt, mehrere PV-Anlagen werden zusammengerechnet.
Die Steuerbefreiung soll sowohl auf Alt-Anlagen mit Errichtung vor dem 1. Januar 2023 als auch auf neue Anlagen nach diesem Stichtag Anwendung finden. Bei der Befreiung wird es sich voraussichtlich nicht um ein Wahlrecht handeln, ein Antrag auf Anwendung bzw. auf Nichtanwendung ist somit nicht möglich. Werden mit der bzw. mit den PV-Anlagen ausschließlich steuerfreie Einkünfte erzielt, muss für diese ab Januar 2023 kein Gewinn mehr ermittelt und keine Anlage EÜR beim Finanzamt eingereicht werden. Sowohl Einnahmen als auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Anlage bleiben unberücksichtigt.
Update (19. Dezember 2022): Nach dem Bundestag hat inzwischen auch der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Aus der finalen Gesetzesfassung ergibt sich eine geringfügige Änderung: Die ertragssteuerliche Begünstigung gilt nämlich nicht erst ab dem 1. Januar 2023, sondern bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Die umsatzsteuerlichen Regelungen finden unverändert ab 2023 Anwendung.
Umsatzsteuer auf Lieferung, Einfuhr und Installation entfällt
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll ein neuer Nullsteuersatz eingeführt werden, um auf die Lieferung, Einfuhr und Installation aller Komponenten einer PV-Anlage einschließlich eines Batteriespeichers keine Umsatzsteuer mehr zu erheben. Der einheitliche Nullsteuersatz hat zur Folge, dass der Betreiber der PV-Anlage die Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung wählen kann, ohne mit der Vorsteuer aus Anschaffung, Installation, etc. der Anlage belastet zu werden. Damit einhergehend steht dem Lieferanten der Anlage weiterhin unverändert der Vorsteuerabzug aus eigenen empfangenen Lieferungen und Leistungen zu. Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist insb. die Errichtung der PV-Anlage in der Nähe der (Privat-)Wohnung, dies wird aber bis zu einer Leistung von 30 kWp unterstellt.
Regelungen für Alt-Anlagen
Für alle Alt-Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen ertragsteuerlichen Besteuerungsgrundsätze für alle Jahre bis einschließlich 2022 unverändert weiter, sodass auch nur bis zu diesem Zeitpunkt Ausgaben im Zusammenhang mit der Anlage geltend gemacht werden können. Erst ab dem 1. Januar 2023 fallen diese Anlagen unter die Steuerbefreiung.
Auch umsatzsteuerlich gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte für alle Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, weiter. Wer in 2022 z.B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach fünf Jahren möglich.
Die ETL-Experten stehen Ihnen beratend zur Seite!
Autor: Jonas Liermann