ESRS – Die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verlangt von bestimmten Unternehmen die Offenlegung einer Vielzahl von Informationen. Einen Überblick finden Sie hier. Zur Umsetzung der CSRD in der Praxis hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Berichtsstandards ausgearbeitet: die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die finalen ESRS-Entwürfe (Set 1), die die ESG-Themen abdecken, wurden am 22. November 2022 an die Europäische Kommission übermittelt.
Set 1 (geplant sind weitere branchenbezogene und vereinfachte Sets) umfasst zwölf ESRS, die sich in drei Kategorien gliedern und interagieren. Die EU-Kommission prüft aktuell den finalen Entwurf. Die Annahme soll im Sommer 2023 erfolgen (wir berichteten).
In diesem Beitrag erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen ESRS-Standards. Diese sind:
Die CSRD-Anwender sind verpflichtet, über folgende drei ESRS-Standards unabhängig von ihrer Wesentlichkeit zu berichten:
Bei den restlichen neun ESRS hängt die Berichterstattung der einzelnen ESRS von der Wesentlichkeit ab: Jedes Unternehmen muss individuell prüfen, welche ESRS für das eigene Unternehmen wesentlich sind.
Die CSRD hat ein neues Verständnis von Wesentlichkeit geschafften. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten.
ESRS 2 unterteilt sich in verschiedene Bereiche und verfolgt dabei verschiedene Zielsetzungen. Beispielsweise sollen Unternehmen
- angeben, auf welcher Informationsbasis Angaben erfasst wurden,
- über ihre etablierten Governance-Prozesse rund um Nachhaltigkeitsthemen berichten,
- die Nachhaltigkeitsstrategie beschreiben,
- den grundlegenden Prozess der Wesentlichkeitsanalyse beschreiben,
- über die verwendeten Mess- und Zielgrößen berichten.
ESRS E1 beinhaltet unter anderem
- die Aufstellung der Treibhausgasemissionen nach Scope 1, 2 und 3,
- die Reduktionsziele (Senkung der CO2-Emissionen um X % gegenüber dem Basisjahr) und
- Maßnahmen zur Anpassung des Geschäftsmodells (Sicherstellen, dass auch die Zulieferer ESG-Standards einführen).
Unter ESRS S1 ist darzustellen,
- ob es spezifische Richtlinien gibt, die auf die Beseitigung von Diskriminierungen/Belästigungen oder die Förderung der Chancengleichheit abzielen (das Verfahren zur Sicherstellung der Vorgaben ist zu beschreiben),
- ob es eine Einbindung der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter in wesentliche Unternehmensentscheidungen gibt und
- ob es einen Prozess zur Meldung von Arbeitnehmerbeschwerden gibt.
Autorin: Jill Döding