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Urteil des BFH zur erweiterten Kürzung für Grundbesitzunternehmen im Organkreis

Urteil des BFH zur erweiterten Kürzung für Grundbesitzunternehmen im Organkreis
Aktuelles
06.11.2024

Urteil des BFH zur erweiterten Kürzung für Grundbesitzunternehmen im Organkreis

Der BFH hat sich mit Urteil vom 11. Juli 2024 – III R 41/22 zur Anwendung der sog. erweiterten Kürzung für Grundbesitzunternehmen (vgl. § 9 Nr. 1 S. 2-6 GewStG) im Organkreis geäußert.

Sachverhalt: Struktur der Mutter- und Tochtergesellschaften im Organkreis

Eine GmbH („Mutter-GmbH“, Klägerin und zugleich Organträger) war an insgesamt 18 Tochter-GmbHs zu jeweils 100 Prozent beteiligt. 17 dieser Tochter-GmbHs waren grundbesitzende GmbHs (die „Immobilien-GmbHs“) und wären – stand-alone – zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG berechtigt gewesen. Bei sämtlichen 18 Tochter-GmbHs handelte es sich um Organgesellschaften der Mutter-GmbH, und zwar nicht nur körperschaftsteuerlich und gewerbesteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich. Die 17 Immobilien-GmbHs vermieteten ihren Grundbesitz an die 18. Tochter-GmbH (die „Weitervermietungs-GmbH“), die den Grundbesitz dann einheitlich an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietete.

Erweiterte Kürzung: BFH-Entscheidung zur Versagung

Der BFH hat im Anschluss an ältere Urteile bekräftigt, dass die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für ein Grundstücksunternehmen zu versagen sei, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die – wie hier – sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet. Dies gelte auch dann, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet.

Bewertung: Urteil überzeugt nicht

Das Urteil ist zwar nicht überraschend, aber nicht wirklich überzeugend. In einem gewerbesteuerlichen Organkreis gelten die Organgesellschaften als Betriebsstätte des Organträgers (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG). Gewerbesteuerlich wird also so getan, als handele es sich beim Organkreis um ein Unternehmen. Es wäre daher überzeugender gewesen, für die Anwendung der erweiterten Kürzung auf den Organkreis im Ganzen zu schauen und nicht nur auf dessen einzelne Komponenten. Aus Sicht des Organkreises wären die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt gewesen.

Das BFH-Urteil geht aber noch weiter:

Denn vorliegend war es so, dass die 17 Immobilien-GmbHs – stand-alone – jeweils zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung berechtigt gewesen wären. Dennoch wurde die erweiterte Kürzung auf Ebene des Organträgers versagt mit der Begründung, dass den isoliert betrachteten, der erweiterten Kürzung unterliegenden Erträgen innerhalb des Organkreises korrespondierende Mietaufwendungen gegenüberstünden, die mit den begünstigten Erträgen zu konsolidieren seien, sodass sich die erweiterte Kürzung im Ergebnis nicht auswirke. Auch dies überzeugt nicht.

Das einzig Positive, das dem BFH-Urteil abzugewinnen ist, besteht darin, dass der BFH betont, dass zwischen den 17 Immobilien-GmbHs und der Weitervermietungs-GmbH keine Betriebsaufspaltung vorliege. Es fehle bei der Vermietung von einer Schwester-Kapitalgesellschaft an eine andere Schwester-Kapitalgesellschaft an der für eine Betriebsaufspaltung notwendigen personellen Verpflichtung. Zudem finde auch § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG (keine erweiterte Kürzung bei Vermietung an einen Gesellschafter oder Genossen) keine Anwendung.

Fazit

Dies ist jedoch ein nur schwacher Trost, weil es sich bei diesen Aussagen um nichts Neues handelt, sondern um die, wenn auch immer wieder erfreuliche, Bestätigung dessen, was immer schon so gesehen wurde.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der erweiterten Kürzung in Organschafts-Konstellationen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Immer dann, wenn den isoliert betrachteten begünstigten Vermietungserträgen korrespondierende Mietaufwendungen anderer Konzerngesellschaften gegenüberstehen, wirkt sich die erweiterte Kürzung im Ergebnis nicht aus.

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Autor(en)


Dr. Oliver Mensching
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: om@jebensmensching.com


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