Ermäßigter Steuersatz für Gastronomie gilt bis Ende 2023
Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Um die von der Corona-Pandemie besonders hart betroffenen Gastronomiebetriebe weiter zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis zum Jahresende verlängert.
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hatte der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis Ende 2022 verlängert. Auch das Bundesfinanzministerium hatte bereits in den Jahren 2020 und 2021 Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht. Danach galt ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022.
Der Gesetzgeber hat diese Frist durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen nun ein weiteres Mal verlängert. Danach gilt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen jetzt befristet bis zum 31. Dezember 2023. Diese steuerlichen Erleichterungen hat die Finanzverwaltung mit aktuellem Schreiben vom 21. November 2022 übernommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert.
Hinweis: Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Die Abgabe von Getränken ist von dieser Regelung ausgenommen.