Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Organträger-Personengesellschaften
Die Besteuerung der öffentlichen Hand ist an sich schon sehr komplex und wird bei einer Beteiligung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) an Personengesellschaften durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 (I R 16/19, BStBl II 2023, 1096) noch unübersichtlicher.
Die wichtigsten Anwendungsfälle im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften schienen durch das BMF-Schreiben vom 21.06.2017 bereits geklärt. Nun widerspricht der BFH der bisherigen Finanzverwaltungsauffassung in Fällen, bei denen eine jPdöR an einer Organträger-Personengesellschaft beteiligt ist.
In bestimmten Gestaltungssituationen kann die Anwendung des Urteils entweder zu einer systemwidrigen Nicht-Verrechnung oder einer systemwidrigen Verrechnung von Gewinnen und Verlusten führen.
Die bisher anzuwendende Finanzverwaltungsregelung betrifft den Fall, dass eine jPdöR Anteile an einer Personengesellschaft hält, die ihrerseits wieder als Organträgerin an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) beteiligt ist. Nach Rz. 5 des BMF-Schreibens v. 21.06.2017 sind die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) für Zwecke der Rz. 3. Satz 1 desselben BMF-Schreibens der Personengesellschaft (Organträgerin) zuzuordnen. Nach dem BMF-Schreiben ist jede Tätigkeit der Personengesellschaft gesondert zu beurteilen und führt auf Ebene der jPdöR zu einem oder mehreren Betrieben gewerblicher Art (BgA). Daher ordnet das BMF Schreiben in der Rz. 5 in Organschaftsfällen an, dass die Tätigkeiten der Organgesellschaft auf Ebene der Organträgerin wie eigene Tätigkeiten der Personengesellschaft anzusehen sind und dementsprechend zu einem oder mehreren BgA auf Ebene der jPdöR führen.
Der BFH hat offensichtlich eine andere Auffassung. In dem Urteil vom 18.01.2023 stellt der BFH fest, dass über eine Organschaft grundsätzlich nur das Einkommen der Organgesellschaft, nicht jedoch deren Tätigkeiten der Organträger-Personengesellschaft zugeordnet werden. Daher können die Tätigkeiten der Organgesellschaft der an der Personengesellschaft beteiligten jPdöR keine (weiteren) BgA vermitteln. Lediglich die originären, von der Personengesellschaft selbst ausgeübten Tätigkeiten können zu einem BgA auf Ebene der jPdöR führen. Die Auffassung des BFH steht damit im Gegensatz zu der Sichtweise der Finanzverwaltung.
Für den Rechtsanwender wird es dadurch sehr schwer oder gar unmöglich, rechtssichere Entscheidungen zu treffen.
Zu diesem Thema bezieht ETL-Steuerberater Dr. Frank Laß in seinem Artikel in der DStZ (DStZ 2024, Heft Nr. 10, S. 372-380) ausführlich Stellung.
Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zum Thema „Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Organträger-Personengesellschaften“ zur Verfügung.
Autor: Joshua Laß