Änderung des NKF-Covid-19-Isolierungsgesetzes in Kraft getreten
Bereits im November berichteten wir über die geplante Verlängerung und Ausweitung der NKF-Bilanzierungshilfe in Nordrhein-Westfalen. Der Landtag hat nun am 9. Dezember die Änderung des NKF-Covid-19-Isolierungsgesetzes beschlossen. Nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW am 14. Dezember sind die Änderungen am Folgetag, dem 15. Dezember, in Kraft getreten.
Das ursprünglich im Jahr 2020 verabschiedete NKF-CIG ermöglicht Kommunen, pandemiebedingte Mindererträge und Mehraufwendungen haushaltsrechtlich durch die Aktivierung einer Bilanzierungshilfe zu isolieren. Corona-Aufwendungen können so über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren abgeschrieben werden. Die mit den §§ 5 und 6 NKF CIG i. V. m. § 33a KomHVO eingeführte Sondervorschrift zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit war ursprünglich nur für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehen, ist aber bereits bis 2022 verlängert worden.
Durch das geänderte und umbenannte „NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz – NKF-CUIG“ erfolgt eine weitere Verlängerung auf das Haushaltsjahr 2023. Darüber hinaus sieht das geänderte Gesetz eine analoge Anwendung der Vorschriften für die Isolierung von Belastungen der kommunalen Haushalte durch den Krieg gegen die Ukraine vor.
Die Bilanzierungshilfe ist, beginnend im Haushaltsjahr 2026 (bisher: 2025), linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben. Zudem besteht im Jahr 2025 (bisher: 2024) im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 (bisher: 2025) das einmalige Recht, die Bilanzierungshilfe ganz oder teilweise gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen.
Die ETL-Experten beraten Sie gerne bei der Umsetzung.
Die Veröffentlichung des Gesetzes finden Sie im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 46 vom 14.12.2022.