8. MaRisk-Novelle veröffentlicht
Die BaFin hat am 29. Mai 2024 die lang erwartete 8. Novelle ihrer Mindestanforderungen für das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht.
Da die Neuerungen hauptsächlich die Bereiche Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch betreffen, mag der Umfang der Änderungen zunächst überschaubar erscheinen. Jedoch gibt es eine Vielzahl von Verweisen auf die EBA-Leitlinien, die an bestimmten Stellen sehr umfassend und detailliert sind, insbesondere im Bereich der Zinsänderungsrisiken. Sämtliche Institute müssen daher ihre Prozesse einer intensiven Prüfung unterziehen.
Die Integration der Neuerungen folgt erneut einer zweigliedrigen Regelungsstruktur – einerseits handelsrechtliche/ertragsorientierte/kurzfristige Perspektive und andererseits ökonomische/barwertige/langfristige Perspektive, wie bereits von der 7. Novelle bekannt. Es wurden punktuelle Ergänzungen vorgenommen bei allen Textpassagen, die den Vorgaben der EBA-Leitlinien bereits weitestgehend entsprechen. Die BaFin verweist zudem bei allen Themen, zu denen die MaRisk bislang keine oder keine detaillierten Ausführungen enthielt, auf die entsprechenden Fundstellen in den EBA-Leitlinien.
Im Zusammenhang mit den Zinsänderungsrisiken werden sowohl handelsrechtliche als auch ökonomische Perspektiven bezüglich mehrerer Dimensionen gefordert, wie Risikoneigung, Risikosteuerung und Bewertung der Auswirkungen (Auswirkungen auf die GuV einerseits und auf den Barwert der jeweiligen Positionen andererseits). Im Hinblick auf die Risikosteuerung werden dabei Details vorgegeben, beispielsweise eine genaue Definition von Messgrößen, die Beschreibung des Charakters des sogenannten Zinsschocks (also einer Änderung der Zinskurve) nach Art und Umfang sowie Verfahren zur Modellierung des Cashflows.
Auch für die Kreditspreadrisiken, die als neue Kategorie wesentlicher Risiken aufgenommen wurden, sind sowohl handelsrechtliche als auch ökonomische Perspektiven erforderlich. Im ersten Schritt müssen alle Positionen des Anlagebuchs identifiziert werden, die einem Kreditspreadrisiko unterliegen. Für alle Positionen, die dabei nicht berücksichtigt werden, muss begründet werden, weshalb dies so entschieden wurde. Darüber hinaus sind weitere Vorgaben der EBA-Leitlinien zur Identifizierung von Risiken zu berücksichtigen. Die Regelungen der EBA-Leitlinien sind ebenfalls für Stresstests sowie für das Berichtswesen zu beachten.
Die ETL consit informiert Sie gerne über alle Neuerungen und unterstützt bei der Umsetzung.