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§ 2b UStG – Erneute Verlängerung der Übergangsfrist?

§ 2b UStG – Erneute Verlängerung der Übergangsfrist?
Aktuelles
10.05.2024

§ 2b UStG – Erneute Verlängerung der Übergangsfrist?

Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sieht eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG um zwei Jahre vor. Demnach soll diese für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) einschlägige Rechtsvorschrift voraussichtlich erst für ab dem 1. Januar 2027 realisierte Umsätze gelten.

Bisher waren jPdöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs. 3 UStG). Gemäß § 2b UStG ist insbesondere zwischen Umsätzen zu unterscheiden, die auf einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhen. Darüber hinaus ist auch zu differenzieren, ob eine Nichtbesteuerung der Umsätze der jPdöR zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führen würde.

Die Vorschrift des § 2b UStG hat enorme Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und trat ursprünglich zum 1. Januar 2016 in Kraft, wobei diese Regelung frühestens für Umsätze ab dem 1. Januar 2017 erstmalig anzuwenden war. Per Optionserklärung (§ 27 Abs. 22 UStG) konnten sich jPdöR entscheiden, die Anwendung des neuen § 2b UStG zu verschieben – zunächst zur Anwendung von § 2b UStG auf Umsätze ab 1. Januar 2021.

Durch das sog. Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte die erste Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG zum 1. Januar 2023, direkt gefolgt von der zweiten Verlängerung durch das Jahressteuergesetz 2022 zur Anwendung auf Umsätze ab 1. Januar 2025 (§ 27 Abs. 22a UStG).

Nun soll die Übergangsregelung nach dem Referentenentwurf voraussichtlich durch das Jahressteuergesetz 2024 ein drittes Mal verlängert werden, mit der Folge, dass § 2b UStG für jPdöR erst für Umsätze ab 1. Januar 2027 anzuwenden wäre. Eine vorherige freiwillige Anwendung des § 2b UStG soll dabei weiterhin möglich sein. Somit könnten jPdöR, die bisher noch für die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG optiert haben, frühestens zum Beginn des nächsten Kalenderjahres (2025) zur Anwendung des § 2b UStG wechseln.

Begründet wird die geplante weitere Verlängerung durch das Bundesministerium der Finanzen mit erheblichen administrativen und finanziellen Herausforderungen für die jPdöR. Zudem werden im Referentenentwurf grundlegende Rechtsanwendungsfragen aufgeführt, die eine weitere Verlängerung erforderlich machten.

Somit würde bei entsprechender Verabschiedung des Jahressteuergesetz 2024 eine dritte Verlängerung und somit eine Verlängerung der Übergangsregelung von insgesamt zehn Jahren nach Einführung des § 2b UStG erfolgen.

Wir möchten explizit darauf hinweisen, dass es sich um einen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 handelt und somit bisher noch die zweite Verlängerung der Übergangsfrist – § 2b UStG ist auf Umsätze ab 1. Januar 2025 anzuwenden – gilt.

Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zum Thema § 2b UStG zur Verfügung.

Autor: Joshua Laß

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