Steuerberatung
Steuerberatung für den öffentlichen Sektor
Wir beraten Unternehmen der öffentlichen Hand in allen steuerlichen Belangen.
Für öffentliche Verwaltungen birgt das Steuerrecht einige Besonderheiten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich in Steuerfragen an einen Partner wenden, dem sie aufgrund seiner speziellen Expertise vertrauen können. Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserer Spezialisierung auf den öffentlichen Sektor beraten wir Sie stets kompetent in allen steuerlichen Belangen.
Steuerrechtliche Spezialthemen für den öffentlichen Sektor
Wir erkennen die Buchungssachverhalte, die unter die Regelung des § 2b UstG fallen und helfen Ihnen so dabei, die geänderten Anforderungen zu erfüllen.
Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz hat für viel Unruhe in öffentlichen Verwaltungen gesorgt. Wir helfen Ihnen dabei, die geänderten Anforderungen sachgemäß zu erfüllen. Mit eigens entwickelten Arbeitshilfen identifizieren wir die Buchungssachverhalte, die unter die Regelung des § 2b UstG fallen.
Um diese Aufgabe zu bewältigen, ist erhebliches Spezialwissen erforderlich. Deshalb legen Mandanten diese Herausforderung vertrauensvoll in die Hände unserer Experten für Steuerberatung von öffentlichen Verwaltungen.
Wir prüfen für Sie, welche Ihrer Unternehmen der öffentlichen Hand steuerpflichtig sind. Dabei profitieren Sie von unserer Expertise.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) Steuerobjekte. Für öffentliche Verwaltungen bedeutet das, dass Sie genau prüfen müssen, welche Tätigkeiten steuerpflichtig sind. Denn in der Praxis lässt sich die Trennlinie nicht immer einfach ziehen.
Darum vertrauen Mandanten auf unsere Expertise. Wir helfen Ihnen dabei, Unternehmen der öffentlichen Hand steuerlich einzuordnen. Dabei können wir auch ggf. zusätzlich Gestaltungshinweise geben, die Ihre Steuerlast minimieren.
In Deutschland nutzen viele Kommunen die Möglichkeit, Gewinne insbesondere aus den Versorgungssparten der Energieversorgungsunternehmen und Stadtwerke für steuerliche Zwecke mit Verlusten vorwiegend aus den Bereichen Bäder oder ÖPNV und neuerdings auch Breitband zu verrechnen (sog. steuerlicher Querverbund) um auf diese Weise nicht unerheblich Ertragsteuern zu sparen.
Die Begründung eines steuerlichen Querverbundes kann im Falle der Bäder über eine enge wechselseitig technisch-wirtschaftliche Verflechtung realisiert werden. In der Praxis kann dies beispielsweise durch ein Blockheizkraftwerk umgesetzt werden, welches neben weiteren Voraussetzungen Wärme an den Badbetrieb und Strom an den Versorgungsbetrieb liefert.
Oftmals sind die Voraussetzungen für einen steuerlichen Querverbund nicht abschließend geklärt oder es besteht Unsicherheit über dessen Anerkennung. Wenn diese Auskünfte nicht gesichert vorliegen oder der Sachverhalt aufgrund historisch gewachsener Strukturen von der dem Finanzamt ursprünglich geschilderten Situation erheblich abweicht, kann ein erhebliches Risiko für die Rückforderung etwaiger steuerlicher Entlastungen bestehen. Um die erwarteten Einspareffekte abzusichern, sollte der geplante Sachverhalt dem Finanzamt vorgetragen und mittels einer verbindlichen Auskunft untermauert werden.
Unsere Leistungen für Sie im Bereich steuerlicher Querverbund im öffentlichen Sektor:
- Risikoidentifikation und Stellungnahme zur geplanten oder vorhanden Situation;
- Erstellung der Anfrage auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor dem Finanzamt;
- Bestätigung der Anforderungen an die Begründung von steuerlichen Querverbünden mittels BHKW;
- Erstellung von Wirtschaftlichkeitsgutachten nach der VDI-Richtlinie;
- Bewertung von Wärmelieferungen an Dritte;
- Erstellung von Prognoserechnungen zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von BHKW’s;
- Kommunikation mit dem Finanzamt bei Rückfragen und
- Unterstützung im Falle von Betriebsprüfungen.
Wir richten in Ihrer Verwaltung ein Tax Compliance Management System (TCMS) ein, das interne Richtlinien und Steuergesetze bündelt.
Wir richten in Ihrer Verwaltung ein Tax Compliance Management System (TCMS) ein. Dieses System dient dem Ziel, alle Grundsätze und Maßnahmen Ihrer Verwaltung, die Verstöße gegen Steuergesetze verhindern und auf die Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten abzielen, zu vereinen. Das bedeutet, dass sowohl interne Richtlinien als auch Steuergesetze gebündelt werden.
Ein solches TCMS ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es vereint zwar alle relevanten Anforderungen laut GoBD, geht aber auch darüber hinaus. Gerade für öffentliche Verwaltungen ist es jedoch hilfreich, da so einem möglichen Vorwurf der Leichtfertigkeit und des Organisationsverschuldens begegnet wird und insgesamt mehr Übersicht und Sicherheit geschaffen wird.
Kontaktieren Sie uns bei allen Fragen rund um Ihre Steuern!
Markus Struckmeier
Wirtschaftsprüfer
Diplom-Kaufmann, CVA, IT-Auditor IDW
Mail: markus.struckmeier@etl-wrg.de