Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Nachdem in den meisten Kommunen, Kreisen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) die Einnahmeanalysen abgeschlossen sind, rückt das Thema Vorsteuerabzug verstärkt in den Fokus.
Soweit Aufwand direkt den steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen ist, ist der Aufwand für die Ermittlung der Vorsteuer noch überschaubar. Problematisch wird es in der Praxis dann, wenn der Aufwand sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne zuzuordnen ist, es sich also um sogenannte teilunternehmerische Leistungsbezüge handelt. Hier hat nach den allgemeinen Regeln die Ermittlung der anteiligen Vorsteuer nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung durch die sog. gegenständliche Zuordnung oder nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten zu erfolgen. Im Ergebnis könnte dies dazu führen, dass für jede Tätigkeit ein anderer Schlüssel zu ermitteln ist.
Um der besonderen Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR gerecht zu werden, sieht die Finanzverwaltung in dem Schreiben zur Ermittlung der anteiligen Vorsteuer mehrere Vereinfachungsregeln vor. Zunächst wird jedoch betont, dass aufgrund der weiten Tätigkeitsfelder einer jPöR, ihrer anderen Organisationsform und der im Vergleich zu einem privatrechtlich organisierten Unternehmer nicht von profit- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprägten Aufgabenstellung bei jPöR regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
Bei teilunternehmerisch verwendeten Leistungen kann die Vorsteueraufteilung nach einem Einnahmeschlüssel vorgenommen werden:
Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich x 100
Einnahmen aus dem unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich
(Gesamteinnahmen)
Zu berücksichtigen sind alle Einnahmen, die der jPöR im Besteuerungszeitraum zufließen. Hierzu gehören insbesondere die Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. aus Vermietungen, Warenverkäufen, Veranstaltungen) sowie Zuschüsse, Spenden, Steuereinnahmen, Finanzzuweisungen, Umlagen, Verwaltungseinnahmen, Gebühren, Einnahmen aus Beteiligungen usw. Nicht dazu gehören Einnahmen, die nicht dazu bestimmt sind, für Aufwendungen (insbesondere Leistungsbezüge) der jPöR zur Verfügung zu stehen, sondern die an andere Empfänger weitergeleitet werden (z. B. Abführungen im Finanzausgleich). Nicht dazu gehören ferner Finanzmittel aus der Aufnahme von Neukrediten, Anleihen und ähnlichen Finanzierungen, weil diese zurückgezahlt werden müssen.
Es sind regelmäßig zwei Schlüssel zu berechnen:
Zur Ermittlung einer mindestens zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung, die für den Vorsteuerabzug bei einheitlichen Gegenständen von Bedeutung ist, sind den Gesamteinnahmen alle unternehmerischen Umsätze gegenüberzustellen.
Zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer sind den Gesamteinnahmen alle steuerpflichtigen Umsätze gegenüberzustellen.
Zum besseren Verständnis sind in dem BMF-Schreiben auch Zahlenbeispiele enthalten. Eine weitere Vereinfachungsregel wird für jPöR mit geringem unternehmerischem Bereich getroffen. Die insgesamt abzugsfähigen Vorsteuern können dabei pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz der angefallenen steuerpflichtigen Ausgangsumsätze (einschließlich der Umsätze aus der Veräußerung von ganz oder teilweise unternehmerisch verwendeten Gegenständen) ermittelt werden. Auch werden Ausführungen zu den Besonderheiten des Vorsteuerabzugs bei Einrichtungen des Bundes und der Länder gemacht.