Steuerberatung für die Energiewirtschaft
Kennen Sie Ihre steuerlichen Risiken und Vorteile?
Als Unternehmen der Energiewirtschaft stehen Sie vor spezifischen steuerlichen Herausforderungen, die ein fundiertes Fachwissen erfordern. Besonders das komplexe Steuerrecht birgt einige Besonderheiten, denen Sie professionell begegnen müssen. Eine falsche steuerliche Entscheidung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und Ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen.
Steuerrechtlich überlassen wir nichts dem Zufall – wir prüfen Ihre Pflichten, geben Gestaltungshinweise, stellen Anträge und mehr.
Wir bieten maßgeschneiderte Steuerberatung für Unternehmen wie Energieversorger, Energieerzeuger und Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Mit unserer langjährigen Erfahrung und Spezialisierung auf diesem Sektor sind wir Ihr verlässlicher Partner für alle steuerlichen Belange. Wir verstehen die spezifischen Anforderungen der Branche und bieten Ihnen kompetente Beratung, um steuerliche Risiken zu minimieren und Chancen optimal zu nutzen.
Unsere Leistungen
Vertrauen Sie auf unsere Expertise in steuerrechtlichen Spezialthemen der Energiewirtschaft.
Energie- und Wasserversorger in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Eigenbetriebs sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) Steuerobjekte. Dies bedeutet, dass genau zu prüfen ist, welche Tätigkeiten steuerpflichtig sind. Denn in der Praxis lässt sich die Trennlinie nicht immer einfach ziehen.
Wir prüfen für Sie, welche unternehmerischen Tätigkeiten steuerpflichtig sind. Dabei profitieren Sie von unserer Expertise. So können wir ggf. zusätzlich Gestaltungshinweise geben, die Ihre Steuerlast minimieren.
Der steuerliche Querverbund ist eine wichtige Säule der Finanzierung kommunaler Leistungen. Er ermöglicht es, dauerdefizitäre Leistungen der Daseinsvorsorge, z. B. den ÖPNV und die Bäderbetriebe, durch eine steuerliche Ergebnisverrechnung mit Gewinnen, etwa aus der Energieversorgung, zu finanzieren. Durch die Zusammenfassung von gewinnbringenden Sparten (Energieversorgungs-BgA) und defizitären Sparten (z. B. Bäder-BgA) können juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerliche Belastungen in teils erheblichem Umfang reduzieren.
Somit stellt der steuerliche Querverbund eine Quersubventionierung dar. Ohne diese steuerwirksame Zusammenfassung unterlägen die Überschüsse aus der gewinnbringenden Tätigkeit der Besteuerung, während aufgrund der Dauerverlusttätigkeiten steuerliche Verlustvorträge angesammelt würden. Ohne den steuerlichen Querverbund müssten diese Verluste mit versteuerten Gewinnen aus anderen Tätigkeiten der Kommune gedeckt werden.
Unsere Leistungen für Sie im Bereich steuerlicher Querverbund in der Energiewirtschaft:
- Voranalyse / Check zur Risikoidentifikation und Stellungnahme zur geplanten oder vorhanden Situation;
- Erstellung der Anfrage auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor dem Finanzamt;
- Bestätigung der Anforderungen an die Begründung von steuerlichen Querverbünden mittels BHKW;
- Erstellung von Wirtschaftlichkeitsgutachten nach der VDI-Richtlinie 2067;
- Bewertung von Wärmelieferungen an Dritte;
- Erstellung von Prognoserechnungen zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von BHKW;
- Kommunikation mit dem Finanzamt bei Rückfragen;
- Unterstützung im Falle von Betriebsprüfungen.
Für Unternehmen der Energiewirtschaft birgt das Steuerrecht einige Besonderheiten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich in Steuerfragen an einen Partner wenden, dem sie aufgrund seiner speziellen Expertise vertrauen können. Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserer Spezialisierung auf die Energiewirtschaft beraten wir Sie stets kompetent in allen steuerlichen Belangen.
Wir verfolgen für Sie aktuelle Entwicklungen im Strom- und Energiesteuerrecht, die insbesondere für Energieversorger, Energieerzeuger und Unternehmen des produzierenden Gewerbes relevant sind.
Wir bieten Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Genehmigungen, zum Beispiel als Energieversorger, bei der Beantragung von Energiesteuerentlastungen, von Stromsteuerentlastungen und Tax Compliance im Bereich der Verbrauchsteuern. Wir beraten Sie, welche Steuererleichterungen für Ihren Fall ggf. infrage kommen. Wir stellen auch gerne die möglichen Steuerentlastungsanträge für Sie.
Wir richten Ihnen ein Tax Compliance Management System (TCMS) ein, das interne Richtlinien und Steuergesetze bündelt, um steuerrechtlich nichts dem Zufall zu überlassen.
Unsere TCMS-Lösung gewährleistet, dass alle Strukturen, Arbeitsprozesse und Sachverhalte, die steuerrechtlich relevant sind, kontrolliert und protokolliert werden. So kann jeder Verstoß gegen steuerrechtliche Vorgaben unternehmensintern aufgedeckt und korrigiert werden.
Das Tax Compliance Management System dient dem Ziel, alle Grundsätze und Maßnahmen Ihres Unternehmens, die Verstöße gegen Steuergesetze und energiewirtschaftliche Vorschriften verhindern und auf die Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten abzielen, zu vereinen. Das bedeutet, dass sowohl interne Richtlinien als auch Steuergesetze gebündelt werden. Zentraler Baustein ist ein umfassender steuerrechtlicher Pflichtenkatalog, den die Unternehmen zu erfüllen haben. Dieser beinhaltet die relevanten gesetzlichen Vorschriften wie u. a.
- Abgabenordnung (AO),
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
- Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV),
- Einkommenssteuergesetz (EStG),
- Energiesteuergesetz (EnergieStG),
- Gewerbesteuergesetz (GStG),
- Handelsgesetzbuch (HGB),
- Körperschaftssteuergesetz (KStG),
- Körperschaftssteuergesetz Kommune,
- Lohnsteuerrichtlinie (LStR),
- Sozialgesetzbuch IV (SGB),
- Stromsteuergesetz (StromStG),
- Umsatzsteuergesetz (UstG),
- Umsatzsteuergesetz Kommune.
Bei Bedarf kann dieser Pflichtenkatalog noch um andere Rechtsgebiete mit Compliance-Potenzial erweitert werden, z. B. den Datenschutz und das Arbeitsrecht.
Ein TCMS kann als Indiz dafür gewertet werden, dass nicht leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Ernstfall spricht unsere TCMS-Lösung sogar für Ihre Gutgläubigkeit. Fehler z. B. in der verbrauchsteuerrechtlichen Abwicklung können zu hohen Nachzahlungen sowie Reputationsschäden führen. Gerade für Energieversorgungsunternehmen ist es jedoch hilfreich, einem möglichen Vorwurf der Leichtfertigkeit oder der Vorsätzlichkeit und des Organisationsverschuldens zu begegnen. So wird steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten im besten Fall ausgeschlossen. Der Weg zu einer Anwendung der Berichtigungsnorm nach § 153 AO wird frei.
Markus Struckmeier
Wirtschaftsprüfer
Diplom-Kaufmann, CVA, IT-Auditor IDW
Mail: markus.struckmeier@etl-wrg.de